Religionsgemeinschaften, 12.10.1988 - B 792/88, B 792-796/88, B 798/88
Das System des Körperschaftssteuergesetzes (§§ 5 Abs. 2, 22 Abs. 7) bewirkt im Ergebnis für bestimmte Abgabenpflichtige in einem bestimmten Rahmen die Einschränkung einer Ausnahme von der Besteuerung, im Ergebnis also eine beschränkte Steuerpflicht. Das bedeutet, dass Körperschaften wie die hier bes...
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
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Published: |
Gesellschaft
1989
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In: |
Österreichisches Archiv für Kirchenrecht
Year: 1989, Volume: 38, Issue: 2, Pages: 392-396 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Church B Austria B Körperschaftsrecht B Corporation under public law B Religious organization |
Summary: | Das System des Körperschaftssteuergesetzes (§§ 5 Abs. 2, 22 Abs. 7) bewirkt im Ergebnis für bestimmte Abgabenpflichtige in einem bestimmten Rahmen die Einschränkung einer Ausnahme von der Besteuerung, im Ergebnis also eine beschränkte Steuerpflicht. Das bedeutet, dass Körperschaften wie die hier beschwerdeführenden (Einrichtungen der katholischen Kirche) generell verpflichtet sind, alle im Abzugsweg erhobenen Steuern zu entrichten (darunter auch die gemäß § 6 Abs. 1 des Abschnittes XIV des Gesetzes BGBl 578/1983 durch Steuerabzug erhobene Zinsertragsteuer). Eine Schlechterstellung gegenüber den übrigen Steuerpflichtigen ist schon deshalb nicht gegeben , weil die unbeschränkt Steuerpflichtigen die Zinsertragsteuer - in Form der Anrechnung - ebenfalls zu entrichten haben. Die von der beschwerdeführendnen Körperschaft beanstandete Regelung hat vielmehr (lediglich) zur Folge, dass sie nicht auch noch von der Verpflichtung zur Entrichtung der Zinsertragsteuer befreit sind |
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ISSN: | 0029-9820 |
Contains: | Enthalten in: Österreichisches Archiv für Kirchenrecht
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