Religionsgemeinschaften, 12.10.1988 - B 792/88, B 792-796/88, B 798/88

Das System des Körperschaftssteuergesetzes (§§ 5 Abs. 2, 22 Abs. 7) bewirkt im Ergebnis für bestimmte Abgabenpflichtige in einem bestimmten Rahmen die Einschränkung einer Ausnahme von der Besteuerung, im Ergebnis also eine beschränkte Steuerpflicht. Das bedeutet, dass Körperschaften wie die hier bes...

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Corporate Author: Österreich, Verfassungsgerichtshof (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: Gesellschaft 1989
In: Österreichisches Archiv für Kirchenrecht
Year: 1989, Volume: 38, Issue: 2, Pages: 392-396
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Church
B Austria
B Körperschaftsrecht
B Corporation under public law
B Religious organization
Description
Summary:Das System des Körperschaftssteuergesetzes (§§ 5 Abs. 2, 22 Abs. 7) bewirkt im Ergebnis für bestimmte Abgabenpflichtige in einem bestimmten Rahmen die Einschränkung einer Ausnahme von der Besteuerung, im Ergebnis also eine beschränkte Steuerpflicht. Das bedeutet, dass Körperschaften wie die hier beschwerdeführenden (Einrichtungen der katholischen Kirche) generell verpflichtet sind, alle im Abzugsweg erhobenen Steuern zu entrichten (darunter auch die gemäß § 6 Abs. 1 des Abschnittes XIV des Gesetzes BGBl 578/1983 durch Steuerabzug erhobene Zinsertragsteuer). Eine Schlechterstellung gegenüber den übrigen Steuerpflichtigen ist schon deshalb nicht gegeben , weil die unbeschränkt Steuerpflichtigen die Zinsertragsteuer - in Form der Anrechnung - ebenfalls zu entrichten haben. Die von der beschwerdeführendnen Körperschaft beanstandete Regelung hat vielmehr (lediglich) zur Folge, dass sie nicht auch noch von der Verpflichtung zur Entrichtung der Zinsertragsteuer befreit sind
ISSN:0029-9820
Contains:Enthalten in: Österreichisches Archiv für Kirchenrecht