Antrag auf Zutritt von Gewerkschaftssekretären zu kirchlichen Einrichtungen, Beschluss vom 14.08.1986 - 6 ABR 40/84

Leitsatz der Redaktion: Gewerkschaftssekretäre haben auch dann kein Zutrittsrecht zu kirchlichen Einrichtungen, wenn in ihnen zum Teil Arbeitnehmer fremder Firmen tätig sind. Die Parteien streiten darüber, ob die Antragstellerin (eine Gewerkschaft) zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl ein Zutritt...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesarbeitsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Mohr Siebeck 1989
In: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
Year: 1989, Volume: 34, Pages: 80-82
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Church institution
B Labor law
B Ecclesiastical service law
B Church service
B UNISON
Description
Summary:Leitsatz der Redaktion: Gewerkschaftssekretäre haben auch dann kein Zutrittsrecht zu kirchlichen Einrichtungen, wenn in ihnen zum Teil Arbeitnehmer fremder Firmen tätig sind. Die Parteien streiten darüber, ob die Antragstellerin (eine Gewerkschaft) zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl ein Zutrittsrecht zu Aufenthaltsräumen von solchen Arbeitnehmern hat, die zwar nicht von der Antragsgegnerin (katholisches Krankenhaus) beschäftigt werden, aber als Arbeitnehmer eines Gebäudereinigungsunternehmens in den Räumen der Antragsgegnerin tätig sind. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Begründung: Das BetrVG findet gemäß § 118 Abs. 2 BetrVG gegenüber der Antragsgegnerin keine Anwendung
ISSN:0044-2690
Contains:Enthalten in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht