Verwaltung einer Stiftung konfessionellen Charakters, Urteil vom 18.05.1987 - RO 3K 85 A. 1612

Nur Personen, die dem Beirat der Evangelischen Wohltätigkeitsstiftung in Regensburg zur Zeit angehören oder künftig von diesem kooptiert werden, können im Klageweg die Feststellung begehren, es handele sich um eine öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts, die durch Regensburger Bürger des evang...

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Bibliographic Details
Corporate Author: Bayern. VerfasserIn (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: 1992
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1992, Volume: 25, Pages: 181-199
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Law on foundations and endowments
Description
Summary:Nur Personen, die dem Beirat der Evangelischen Wohltätigkeitsstiftung in Regensburg zur Zeit angehören oder künftig von diesem kooptiert werden, können im Klageweg die Feststellung begehren, es handele sich um eine öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts, die durch Regensburger Bürger des evangelisch-lutherischen Glaubens verwaltet und vertreten wird. Der konfessionelle Charakter einer Stiftung erfordert nicht zwingend ein Allein- oder Mitverwaltungsrecht der Kirche oder eines selbständigen Gremiums aus Konfessionsangehörigen
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946