Unterschiedliche Förderungssätze für private Bekenntnisschulen/Weltanschauungsschulen und andere Ersatzschulen, Urteil vom 08.04.1987 - 1 Bv L 8.16/84

1. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG legt dem Staat die Pflicht auf, das private Ersatzschulwesen zu schützen. 2. Eine aus der Schutzpflicht folgende Handlungspflicht wird erst ausgelöst, wenn das Ersatzschulwesen in seinem Bestand bedroht ist. 3. In welcher Weise diese Schutzpflicht erfüllt weird, obliegt de...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesverfassungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 1992
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1992, Volume: 25, Pages: 100-118
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Private school
B Catholic school
Description
Summary:1. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG legt dem Staat die Pflicht auf, das private Ersatzschulwesen zu schützen. 2. Eine aus der Schutzpflicht folgende Handlungspflicht wird erst ausgelöst, wenn das Ersatzschulwesen in seinem Bestand bedroht ist. 3. In welcher Weise diese Schutzpflicht erfüllt weird, obliegt der Entscheidung des Gesetzgebers. Entschließt er sich, im Rahmen seiner Schutzpflicht Ersatzschulen finanziell zu fördern, so unterliegt er hierbei Beschränkungen aus Art. 3 Abs. 1 GG. 4. Eine Begünstigung von Bekenntnisschulen (etwa im Hinblick auf die besondere Stellung und Bedeutung der Religionsgemeinschaften) und Weltanschauungsschulen (etwa wegen des besonderen pädagogischen Konzepts) gegenüber anderen Ersatzschulen ist mit dem Grundgesetz vereinbar, jedoch verstößt die in § 20 Abs. § HmbPrivSchulG vorgesehene Finanzhilfe wegen des außerordentlichen Unterschieds der Förderungssätze gegen Art. 7 Abs. 4, 3 Abs. 1 GG
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946