Inability, Dublin, 03.12.1985
Der Kläger und die Beklagte heiraten trotz eigener Bedenken gegen das Gelingen der Ehe im Januar 1973. Die endgültige Trennung wurde im Juni 1978 vollzogen. - Am 09.05.1984 reichte der Kläger Nichtigkeitsklage ein: 1) aufgrund der mangelnden Fähigkeit die Pflichten der Ehe zu übernehmen auf beiden S...
Main Author: | |
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
1986
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In: |
Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
Year: 1986, Volume: 22, Pages: 17-21 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Psyche B Ehenichtigkeitsverfahren B Marriage B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1095, §3 |
Summary: | Der Kläger und die Beklagte heiraten trotz eigener Bedenken gegen das Gelingen der Ehe im Januar 1973. Die endgültige Trennung wurde im Juni 1978 vollzogen. - Am 09.05.1984 reichte der Kläger Nichtigkeitsklage ein: 1) aufgrund der mangelnden Fähigkeit die Pflichten der Ehe zu übernehmen auf beiden Seiten und aufgrund 2) seines Mangels an Urteilsvermögen. Nach eingehender Beratung wurden zwei Klagegründe gestrichen; übrig blieb die psychische Eheunfähigkeit seitens des Klägers. Aufgrund eines psychologischen Gutachtens, welches die neurotische und zum Aufbau menschlicher Beziehungen unfähige und im Bereich der Sexualität mit starken Schuldgefühlen belastete Persönlichkeit des Klägers herausarbeitet, sowie entsprechender Zeugenaussagen kommt das Gericht zu einem AFFIRMATIVEN Urteil |
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Contains: | Enthalten in: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
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