Betrieb eines sogenannten Freizeitparks am Karfreitag, Urteil vom 10.04.1984 - 12 D 34/84

Veranstaltungen im Sinne schleswig-holsteinischen Feiertagsrechts liegen nur vor, wenn es sich um vereinzelte oder sich in mehr oder weniger regelmäßigen Zeitabständen wiederholende Ereignisse und nicht um einen auf Dauer angelegten Betrieb handelt. Steht bei einem so genannten Freizeitpark das komm...

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Corporate Author: Schleswig-Holstein, Verwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 1990
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1990, Volume: 22, Pages: 72-77
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B State law of churches
B Feiertagsschutz
B Holiday
Description
Summary:Veranstaltungen im Sinne schleswig-holsteinischen Feiertagsrechts liegen nur vor, wenn es sich um vereinzelte oder sich in mehr oder weniger regelmäßigen Zeitabständen wiederholende Ereignisse und nicht um einen auf Dauer angelegten Betrieb handelt. Steht bei einem so genannten Freizeitpark das kommerzialisierte Vergnügen nicht eindeutig im Vordergrund, dann widerspricht sein Betrieb nicht dem Charakter so genannter stiller Feiertage (hier: Karfreitag)
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946