Wahlkampfpolemik gegen Mitgliedschaft eines Kandidaten in religiöser Vereinigung, Urteil vom 24.06.1986 - Ss 84-85/86
Leitsatz: Zur Frage, in welchem Umfang Wahlkampfpolemik gegen die Mitgliedschaft eines Kandidaten in religiösen Vereinigungen (hier: Opus Dei) durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt sei. - Das Gericht wertet die Darstellungen auf Plakaten, Handzetteln und "Scheinheiligen Adventskalen...
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Published: |
de Gruyter
1990
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1990, Volume: 24, Pages: 151-157 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Opus Dei |
Summary: | Leitsatz: Zur Frage, in welchem Umfang Wahlkampfpolemik gegen die Mitgliedschaft eines Kandidaten in religiösen Vereinigungen (hier: Opus Dei) durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt sei. - Das Gericht wertet die Darstellungen auf Plakaten, Handzetteln und "Scheinheiligen Adventskalendern" als tatbestandsmäßige Beleidigung eines Oberbürgermeisters, der Mitglied des Opus Dei ist. Das AG wertete das Verhalten der Angeklagten jedoch als gerechtfertigt im Sinne von § 193 StGB. Sie hätten Einfluss auf die Meinungsbildung im Wahlkampf nehmen wollen. In der gegebenen Situation (Fernsehvorwürfe gegen das Opus Dei, Bekanntwerden der Mitgliedschaft des OB und sein Schweigen dazu) sei das Werteurteil der Scheinheiligkeit noch zulässig gewesen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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