Unterschiedliche Förderung freier und kirchlicher Träger privater Sonderschulen für Erziehungsschwierige, Urteil vom 11. 04.1986 - 7 C 13.84

Leitsatz: Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, dass in Bayern der notwendige Schulaufwand den freien Trägern privater Sondervolksschulen für Erziehungsschwierige nur zu 80 v. H. ersetzt wird und eine weitergehende Förderung im Ermessen der Behörde steht, während kirchlichen Trägern derartige...

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Pubblicazione: 1990
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Anno: 1990, Volume: 24, Pagine: 109-113
Notazioni IxTheo:SB Diritto canonico
Altre parole chiave:B Scuola
B Giurisprudenza <motivo>
Descrizione
Riepilogo:Leitsatz: Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, dass in Bayern der notwendige Schulaufwand den freien Trägern privater Sondervolksschulen für Erziehungsschwierige nur zu 80 v. H. ersetzt wird und eine weitergehende Förderung im Ermessen der Behörde steht, während kirchlichen Trägern derartiger Schulen aufgrund staatsvertraglicher Regelungen ein Rechtsanspruch auf volle Förderung zusteht
ISSN:0340-8760
Comprende:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946