Unterschiedliche Förderung freier und kirchlicher Träger privater Sonderschulen für Erziehungsschwierige, Urteil vom 11. 04.1986 - 7 C 13.84

Leitsatz: Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, dass in Bayern der notwendige Schulaufwand den freien Trägern privater Sondervolksschulen für Erziehungsschwierige nur zu 80 v. H. ersetzt wird und eine weitergehende Förderung im Ermessen der Behörde steht, während kirchlichen Trägern derartige...

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Published in:Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Corporate Author: Deutschland, Bundesverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 1990
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1990, Volume: 24, Pages: 109-113
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B School
Description
Summary:Leitsatz: Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, dass in Bayern der notwendige Schulaufwand den freien Trägern privater Sondervolksschulen für Erziehungsschwierige nur zu 80 v. H. ersetzt wird und eine weitergehende Förderung im Ermessen der Behörde steht, während kirchlichen Trägern derartiger Schulen aufgrund staatsvertraglicher Regelungen ein Rechtsanspruch auf volle Förderung zusteht
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946