Unterschiedliche Förderung freier und kirchlicher Träger privater Sonderschulen für Erziehungsschwierige, Urteil vom 11. 04.1986 - 7 C 13.84
Leitsatz: Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, dass in Bayern der notwendige Schulaufwand den freien Trägern privater Sondervolksschulen für Erziehungsschwierige nur zu 80 v. H. ersetzt wird und eine weitergehende Förderung im Ermessen der Behörde steht, während kirchlichen Trägern derartige...
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Tipo di documento: | Stampa Articolo |
Lingua: | Tedesco |
Verificare la disponibilità: | HBZ Gateway |
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Interlibrary Loan: | Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany) |
Pubblicazione: |
1990
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Anno: 1990, Volume: 24, Pagine: 109-113 |
Notazioni IxTheo: | SB Diritto canonico |
Altre parole chiave: | B
Scuola
B Giurisprudenza <motivo> |
Riepilogo: | Leitsatz: Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, dass in Bayern der notwendige Schulaufwand den freien Trägern privater Sondervolksschulen für Erziehungsschwierige nur zu 80 v. H. ersetzt wird und eine weitergehende Förderung im Ermessen der Behörde steht, während kirchlichen Trägern derartiger Schulen aufgrund staatsvertraglicher Regelungen ein Rechtsanspruch auf volle Förderung zusteht |
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ISSN: | 0340-8760 |
Comprende: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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