Kirchensteuer in Konfessionsverschiedener Ehe, Urteil vom 16.12.1985 - XIII 272/85 Ki

Der Kläger begründet seine Klage mit der Verfassungswidrigkeit des Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayKiStG. Er werde dadurch als Katholik gezwungen, aufgrund des Halbteilungsgrundsatzes für konfessionsverschiedene Ehen bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer Kirchensteuer an die evangelische Kirche zu zahl...

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Corporate Author: Bayern, Finanzgericht, München (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 1990
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1990, Volume: 23, Pages: 296-298
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Church tax law
B Church tax
B Bavaria
Description
Summary:Der Kläger begründet seine Klage mit der Verfassungswidrigkeit des Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayKiStG. Er werde dadurch als Katholik gezwungen, aufgrund des Halbteilungsgrundsatzes für konfessionsverschiedene Ehen bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer Kirchensteuer an die evangelische Kirche zu zahlen, die sich zudem fast ausschließlich aus seinen Einkünften ergebe. Das Verstoße gegen Art. 4 GG. Der o. g. Art. 9 verstoße weiter gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 3 GG. Wäre er nicht Mitglied einer umlageerhebenden Gemeinschaft, wäre Kirchensteuer nur aus den Einkünften seiner Frau zu zahlen. Eine getrennte Veranlagung würde höhere Kirchensteuern bedeuten, also wieder ein Bruch des Gleichheitssatzes sein. Klage wird abgewiesen
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946