Ansaltsgeistlicher im Strafvollzug, Beschluss vom 04.10.1895 - 5 Ws 327/85 Vollz

Leitsatz: Hauptamtliche Anstaltsgeistliche einer Strafvollzugsanstalt gehören ohne Rücksicht auf ihr Anstellungsverhältnis zum Kreis der Vollzugsbediensteten und verkörpern die Vollzugsbehörde im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 1 StVollzG. Der Disziplinarbescheid gegen einen Einsitzenden, der zu Weihnach...

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Corporate Author: Berlin, Kammergericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 1990
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1990, Volume: 23, Pages: 207-208
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Prisoner
Description
Summary:Leitsatz: Hauptamtliche Anstaltsgeistliche einer Strafvollzugsanstalt gehören ohne Rücksicht auf ihr Anstellungsverhältnis zum Kreis der Vollzugsbediensteten und verkörpern die Vollzugsbehörde im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 1 StVollzG. Der Disziplinarbescheid gegen einen Einsitzenden, der zu Weihnachten vom Seelsorger einen Rasierapparat angenommen und aufgehoben hatte, wird vom Kammergericht aufgehoben, nachdem die Strafvollzugskammer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung des Bescheides zurückgewiesen hatte
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946