Chorleiter kein Arbeitnehmer, Urteil vom 21.05.1985 - 2 Ca 129/85
Leitsatz: Ein Chorleiter mit einer Pauschalvergütung von DM 400,- monatlich, über dessen Arbeitskraft über die festgelegten Proben- und Konzertzeiten hinaus nicht verfügt werden kann und der auch keiner ständigen Arbeitsbereitschaft unterliegt, ist weder Arbeitnehmer noch arbeitnehmerähnliche Person...
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
de Gruyter
1990
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1990, Volume: 23, Pages: 98-101 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Employee resignation B Labor law B Ecclesiastical service law |
Summary: | Leitsatz: Ein Chorleiter mit einer Pauschalvergütung von DM 400,- monatlich, über dessen Arbeitskraft über die festgelegten Proben- und Konzertzeiten hinaus nicht verfügt werden kann und der auch keiner ständigen Arbeitsbereitschaft unterliegt, ist weder Arbeitnehmer noch arbeitnehmerähnliche Person, selbst wenn für ihn Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Die Kündigung des ohne schriftlichen Vertrag arbeitenden Schwerbehinderten ist nach der Dienst- und Vergütungsordnung für Kirchenmusiker in der Erzdiözese Freiburg rechtens gewesen. Die Berufung des Klägers wies das LAarbG Baden-Württenberg am 28.08.1985 (8 Sa 57/85) zurück |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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