Konfessionszugehörigkeit von Lehrern, Urteil vom 23.04.1985 - 2 OVG A 9/83
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Ablehnung seiner Einstellung in der Schuldienst Niedersachsens rechtswidrig gewesen ist. Die Bezirksregierung hatte eine katholische Mitbewerberin mit Rücksicht auf die fast rein katholische Schülerschaft einer bestimmtem Schule vorzogen. VG hatte die Kl...
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
de Gruyter
1990
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In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1990, Volume: 23, Pages: 67-70 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Employment B School law B Teacher |
Summary: | Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Ablehnung seiner Einstellung in der Schuldienst Niedersachsens rechtswidrig gewesen ist. Die Bezirksregierung hatte eine katholische Mitbewerberin mit Rücksicht auf die fast rein katholische Schülerschaft einer bestimmtem Schule vorzogen. VG hatte die Klage als unzulässig abgewiesen. Dasd OVG hält sie für zulässig, aber für unbegründet. Das BVG hob dieses Urteil 1988 (2 C 10.86) auf. Die Entscheidung über die Einstellung eines Beamten darf auch unter gleichgeeigneten Bewerbern nicht nach der Religionszugehörigkeit getroffen werden. § 37 Abs. 7 NSchG ist nur als Richtlinie für die Verteilung eingestellter Lehrer auf einzelne Grundschulen zu verstehen |
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ISSN: | 0340-8760 |
Contains: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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