Konfessionszugehörigkeit von Lehrern, Urteil vom 23.04.1985 - 2 OVG A 9/83

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Ablehnung seiner Einstellung in der Schuldienst Niedersachsens rechtswidrig gewesen ist. Die Bezirksregierung hatte eine katholische Mitbewerberin mit Rücksicht auf die fast rein katholische Schülerschaft einer bestimmtem Schule vorzogen. VG hatte die Kl...

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Corporate Author: Niedersachsen, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 1990
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1990, Volume: 23, Pages: 67-70
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Employment
B School law
B Teacher
Description
Summary:Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Ablehnung seiner Einstellung in der Schuldienst Niedersachsens rechtswidrig gewesen ist. Die Bezirksregierung hatte eine katholische Mitbewerberin mit Rücksicht auf die fast rein katholische Schülerschaft einer bestimmtem Schule vorzogen. VG hatte die Klage als unzulässig abgewiesen. Dasd OVG hält sie für zulässig, aber für unbegründet. Das BVG hob dieses Urteil 1988 (2 C 10.86) auf. Die Entscheidung über die Einstellung eines Beamten darf auch unter gleichgeeigneten Bewerbern nicht nach der Religionszugehörigkeit getroffen werden. § 37 Abs. 7 NSchG ist nur als Richtlinie für die Verteilung eingestellter Lehrer auf einzelne Grundschulen zu verstehen
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946