Fürsorgepflicht der Kirche, Urteil vom 26.03.1985 - 3 O 528/84
Leitsatz: Es gibt keine dem Beamtenrecht entsprechende Fürsorgepflicht der Kirche gegenüber ihren Mitgliedern, insbesondere keine Fürsorgepflicht der katholischen Kirche, Hilfe zu einem formgerechten Kirchenaustritt zu leisten. Die Klägerin erklärt in zwei Schreiben an ihre katholische Gemeinde und...
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| Medienart: | Druck Aufsatz |
| Sprache: | Deutsch |
| Verfügbarkeit prüfen: | HBZ Gateway |
| Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
| Veröffentlicht: |
1990
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| In: |
Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Jahr: 1990, Band: 23, Seiten: 56-60 |
| IxTheo Notationen: | SB Katholisches Kirchenrecht |
| weitere Schlagwörter: | B
Kirchenaustritt
B Rechtsprechung |
| Zusammenfassung: | Leitsatz: Es gibt keine dem Beamtenrecht entsprechende Fürsorgepflicht der Kirche gegenüber ihren Mitgliedern, insbesondere keine Fürsorgepflicht der katholischen Kirche, Hilfe zu einem formgerechten Kirchenaustritt zu leisten. Die Klägerin erklärt in zwei Schreiben an ihre katholische Gemeinde und das zuständige Generalvikariat ihren Kirchenaustritt wegen Grundstücksangelegenheiten zwischen ihrer Familie und dem Pfarrer. Das geschah 1966. 1978 teilt ihr das Ordinariat auf Anfragen mit, es sei nicht zur Annahme von Austrittserklärungen befugt. 1982 erhob die Klägerin Klage auf Schadenersatz in Höhe der seit August 1966 gezahlten Kirchensteuer beim VG. Zurückweisung der unbegründeten Klage. Der VwGH hebt Urteil auf, erklärt Verwaltungsgerichtsweg für unzulässig und verweist den Rechtsweg an das LG. Das LG lehnt die Schadenersatzklage ab. Leitsatz: Es gibt keinen dem Beamtenrechte entsprechende Fürsorgepflicht der Kirche gegenüber ihren Mitgliedern, insbesondere keine Fürsorgepflicht der katholischen Kirche, Hilfe zu einem formgerechten Kirchenaustritt zu leisten |
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| ISSN: | 0340-8760 |
| Enthält: | Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
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