Bekanntgabe des Kirchenaustritts, Urteil vom 22.03.1985 - 10 0 21/85

Leitsatz: Ein Pfarrer darf im Rahmen einer öffentlichen Auseinandersetzung bekanntgeben, dass ein Kirchenangehöriger aus der Kirche ausgetreten ist. Die Antragstellerin (Ratsmitglied, Vorsitzende des Schulausschusses) ist aus der katholischen Kirche ausgetreten. Im Streit um die Ernennung eines neue...

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Corporate Author: Nordrhein-Westfalen, Landgericht, Bonn (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: ˜deœ Gruyter 1990
In: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946
Year: 1990, Volume: 23, Pages: 50-56
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Leaving the church
B Jurisdiction
B Data security
Description
Summary:Leitsatz: Ein Pfarrer darf im Rahmen einer öffentlichen Auseinandersetzung bekanntgeben, dass ein Kirchenangehöriger aus der Kirche ausgetreten ist. Die Antragstellerin (Ratsmitglied, Vorsitzende des Schulausschusses) ist aus der katholischen Kirche ausgetreten. Im Streit um die Ernennung eines neuen Schulrektors stand als Zitat des Pfarrers in der Zeitung: "X mag privat und als ausgetretene Katholikin ihre Meinung haben, nur für unsere Kinder ist sie nicht zuständig." Den Antrag auf einstwielige Verfügung (zu unterlassen, in Wort oder sinngemäß zu verbreiten, X sei ausgetretene Katholikin und sei für die Kinder der Gemeinde N nicht zuständig) wies das LG zurück
ISSN:0340-8760
Contains:Enthalten in: Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946