Wählbarkeit eines konfessionslosen Kandidaten in Mitarbeitervertretung, Bischöfliche Schlichtungsstelle Berlin, 6/83, 13.03.1984

Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass § 8 MAVO nicht gebietet, dass konfessionslosen Mitarbeitern das Wahlrecht nicht zustehen würde. Denn hinsichtlich der Präambel der MAVO besteht nicht das Erfordernis, diejenigen Mitarbeiter, die nicht (mehr) einer Religionsgemeinschaft angehören, von der Wähl...

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Corporate Author: Bischöfliche Schlichtungsstelle Berlin (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Beck 1985
In: Neue juristische Wochenschrift
Year: 1985, Volume: 38, Issue: 31, Pages: 1857-1862
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Verband der Diözesen Deutschlands Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung
B Ecclesiastical service law
B Employee representation
B Church labor law
Description
Summary:Die Schlichtungsstelle stellt fest, dass § 8 MAVO nicht gebietet, dass konfessionslosen Mitarbeitern das Wahlrecht nicht zustehen würde. Denn hinsichtlich der Präambel der MAVO besteht nicht das Erfordernis, diejenigen Mitarbeiter, die nicht (mehr) einer Religionsgemeinschaft angehören, von der Wählbarkeit auszuschließen
ISSN:0341-1915
Contains:Enthalten in: Neue juristische Wochenschrift