Zur Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis, Urteil vom 13. 11. 1995 - 12 L 1856/93 (nicht rechtskräftig)

1. Das gezielte Ansprechen von bestimmten Passanten auf öffentlichen Straßen in werbender Absicht hält sich - anders als das Verteilen von werbenden Flugblättern - nicht mehr im Rahmen des Gemeingebrauchs nach § 14 Abs. 1 NdsStrG, sondern ist als Sondernutzung nach § 18 Abs. 1 NdsStrG zu beurteilen....

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Corporate Author: Niedersachsen, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Berliner Wissenschafts-Verlag 1996
In: Kirche & Recht
Year: 1997, Pages: 192
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B State law of churches
B Sondernutzung
Description
Summary:1. Das gezielte Ansprechen von bestimmten Passanten auf öffentlichen Straßen in werbender Absicht hält sich - anders als das Verteilen von werbenden Flugblättern - nicht mehr im Rahmen des Gemeingebrauchs nach § 14 Abs. 1 NdsStrG, sondern ist als Sondernutzung nach § 18 Abs. 1 NdsStrG zu beurteilen. 2. Der Senat lässt es offen, ob es sich bei dem eingetragenen Verein S um eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne von Art 4 GG handelt. 3. Auch einer Religions- oder Weltanschuungsgemeinschaft kann das (ohne Sondernutzungserlaubnis erfolgte) gezielte Ansprechen von bestimmten Passanten in werbender Absicht auf öffentlichen Straßen untersagt werden, wenn es neben der Mitgliederwerbung zugleich gewerblichen Zwecken dient. Vgl.: NVwZ-RR 9 (1996), 247
Item Description:= [Fach] 985, S. 28
ISSN:0947-8094
Contains:Enthalten in: Kirche & Recht