Staatliche Äußerungen zur Lehre von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Beschluss vom 04.05.1993 - 7 B 149/92
Eine Landesregierung kann sich im Rahmen der ihr nach Landesrecht zustehenden Befugnis zur öffentlichen Stellungnahme auch unabhängig von einer zu einer Warnung berechtigenden Gefahrenlage kritisch mit der Lehre einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft auseinandersetzen, wenn und soweit die...
Corporate Author: | |
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Format: | Print Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Berliner Wissenschafts-Verlag
1995
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In: |
Kirche & Recht
Year: 1995, Volume: 1, Issue: 1, Pages: 57 |
IxTheo Classification: | SA Church law; state-church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B State law of churches B Constitutional right B Freedom of opinion B Public relations B Church B Sect |
Summary: | Eine Landesregierung kann sich im Rahmen der ihr nach Landesrecht zustehenden Befugnis zur öffentlichen Stellungnahme auch unabhängig von einer zu einer Warnung berechtigenden Gefahrenlage kritisch mit der Lehre einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft auseinandersetzen, wenn und soweit diese Lehre der Wertordnung der Grundrechte widerspricht. Über die Zulässigkeit solcher staatlicher Äußerungen ist - ihre Qualität als Grundrechtseingriffe unterstellt - aufgrund einer einzelfallbezogenen Abwägung zu entscheiden, die darauf gerichtet ist, die gegenläufigen Verfassungsgüter zu einem angemessenen, verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen. Vgl.: NVwZ 13 (1994), 162 |
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Item Description: | = [Fach] 985, S. 1 |
ISSN: | 0947-8094 |
Contains: | Enthalten in: Kirche & Recht
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