Staatliche Äußerungen zur Lehre von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Beschluss vom 04.05.1993 - 7 B 149/92

Eine Landesregierung kann sich im Rahmen der ihr nach Landesrecht zustehenden Befugnis zur öffentlichen Stellungnahme auch unabhängig von einer zu einer Warnung berechtigenden Gefahrenlage kritisch mit der Lehre einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft auseinandersetzen, wenn und soweit die...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Berliner Wissenschafts-Verlag 1995
In: Kirche & Recht
Year: 1995, Volume: 1, Issue: 1, Pages: 57
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B State law of churches
B Constitutional right
B Freedom of opinion
B Public relations
B Church
B Sect
Description
Summary:Eine Landesregierung kann sich im Rahmen der ihr nach Landesrecht zustehenden Befugnis zur öffentlichen Stellungnahme auch unabhängig von einer zu einer Warnung berechtigenden Gefahrenlage kritisch mit der Lehre einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft auseinandersetzen, wenn und soweit diese Lehre der Wertordnung der Grundrechte widerspricht. Über die Zulässigkeit solcher staatlicher Äußerungen ist - ihre Qualität als Grundrechtseingriffe unterstellt - aufgrund einer einzelfallbezogenen Abwägung zu entscheiden, die darauf gerichtet ist, die gegenläufigen Verfassungsgüter zu einem angemessenen, verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen. Vgl.: NVwZ 13 (1994), 162
Item Description:= [Fach] 985, S. 1
ISSN:0947-8094
Contains:Enthalten in: Kirche & Recht