Sozialversicherung, Urteil vom 15.12.1993 - M 7 K 363/93

1. Der ausschließlich auf die "Lebensregeln" des Ordens gestützte Klageanspruch eines ausgeschiedenen Ordensangehörigen auf Nachversicherung und Übergangshilfe bzw. Abfindung ist dem innerkirchlichen Bereich zuzuordnen und kann nicht als Akt öffentlicher Gewalt angesehen werden. 2. Ein ehe...

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Published in:Archiv für katholisches Kirchenrecht
Main Author: VG München (Author)
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Published: Schöningh 1993
In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Social insurance
Description
Summary:1. Der ausschließlich auf die "Lebensregeln" des Ordens gestützte Klageanspruch eines ausgeschiedenen Ordensangehörigen auf Nachversicherung und Übergangshilfe bzw. Abfindung ist dem innerkirchlichen Bereich zuzuordnen und kann nicht als Akt öffentlicher Gewalt angesehen werden. 2. Ein ehemaliges Ordesnmitglied wird nicht dadurch rechtlos gestellt, dass es für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Nachversicherung über den gesetzlichen Anspruch hinaus und auf Abfindung auf den innerkirchlichen Verwaltungsrechtsweg verwiesen wird. Vgl.: Kirche und Recht. Zeitschrift für die kirchliche und staatliche Praxis 985, 5
ISSN:0003-9160
Contains:Enthalten in: Archiv für katholisches Kirchenrecht