Schweigepflicht eines Pfarrers (Stasikontakte), Urteil vom 25.03. 1994 - DH 2 / 1993

1. Es ist einem Pfarrer nicht freigestellt, so oder so von der Wahrung der Schweigepflicht Gebrauch zu machen. Jeder, ob Christ oder nicht, der sich einem Pfarrer zuwendet, muss sich auf das damit begründete Vertrauensverhältnis verlassen können. 2. Für die zum Urteil führende Bewertung ist nicht di...

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Disziplinarhof der EKU (Verfasst von)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Veröffentlicht: 1995
In: Kirche & Recht
Jahr: 1995, Band: 1, Heft: 3, Seiten: 64
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Disziplinarordnung
B Rechtsprechung
B Disziplinarrecht
Beschreibung
Zusammenfassung:1. Es ist einem Pfarrer nicht freigestellt, so oder so von der Wahrung der Schweigepflicht Gebrauch zu machen. Jeder, ob Christ oder nicht, der sich einem Pfarrer zuwendet, muss sich auf das damit begründete Vertrauensverhältnis verlassen können. 2. Für die zum Urteil führende Bewertung ist nicht die Stasi-Aktenlage ausschlaggebend, sondern es sind die Aussagen des Beschuldigten über seine IM-Tätigkeit maßgeblich. Vgl.: ZEvKR 40 (1995), 235
Beschreibung:= [Fach] 985, S. 14
ISSN:0947-8094
Enthält:Enthalten in: Kirche & Recht