Erhöhung des Entgelts selbstzahlender Altenheimbewohner, Urteil vom 22.06.1995 - III ZR 239/94

1. Verlangt der Träger eines Heimes von einem Bewohner eine Erhöhung des Entgelts, ohne diese den Anforderungen des § 4 c Abs. 3 HeimG entsprechend zu begründen, so ist das Erhöhungsverlangen unwirksam. 2. In diesem Fall fehlt einen Anspuch auf Auskunft über die Einnahmen und Ausgaben des Heimes, de...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesgerichtshof (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: Berliner Wissenschafts-Verlag 1995
In: Kirche & Recht
Year: 1995, Volume: 1, Issue: 4, Pages: 59
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Heimgesetz
B Gebührenordnung
B Old people's home
Description
Summary:1. Verlangt der Träger eines Heimes von einem Bewohner eine Erhöhung des Entgelts, ohne diese den Anforderungen des § 4 c Abs. 3 HeimG entsprechend zu begründen, so ist das Erhöhungsverlangen unwirksam. 2. In diesem Fall fehlt einen Anspuch auf Auskunft über die Einnahmen und Ausgaben des Heimes, den der Bewohner im Rahmen einer Stufenklage auf Rückzahlung überzahlter Beträge geltend macht, das Rechtsschutzbedürfnis. 3. Zu den Anforderugen, die nach § 4 c Abs. 3 HeimG an ein Erhöhungsverlangen zu Stellen sind. Vgl.: NJW 48 (1995), 2923
Item Description:= [Fach] 985, S. 19
ISSN:0947-8094
Contains:Enthalten in: Kirche & Recht