Alkoholismus, Rota Romana, 21.01.1982

Vaticanum II, Gaudium et Spes 48; Apostolisches Rundschreiben "Familiaris Consortio"; CIC-Reformkommission, CCCIC 9 (1977), 369f. Gefordert ist im Urteil die Fähigkeit, durch einen freien Willensakt dem zuzustimmen, was durch das praktische Urteil des Intellekts erkannt ist, nämlich der Ge...

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Detalhes bibliográficos
Autor principal: Stankiewicz, Antoni 1935-2021 (Author)
Tipo de documento: Print Artigo
Idioma:Alemão
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Publicado em: 1982
Em: Monitor ecclesiasticus
Ano: 1982, Volume: 107, Páginas: 344-353
Classificações IxTheo:SB Direito canônico
Outras palavras-chave:B Eheführungsunfähigkeit
B Mangelndes Urteilsvermögen
B Alcoolismo
B Ehenichtigkeitsverfahren
B Jurisprudência
B Igreja católica Rota Romana
B Direito matrimonial
B Eheschließungsunfähigkeit
Descrição
Resumo:Vaticanum II, Gaudium et Spes 48; Apostolisches Rundschreiben "Familiaris Consortio"; CIC-Reformkommission, CCCIC 9 (1977), 369f. Gefordert ist im Urteil die Fähigkeit, durch einen freien Willensakt dem zuzustimmen, was durch das praktische Urteil des Intellekts erkannt ist, nämlich der Gemeinschaft des Lebens und der ehelichen Liebe, die andauernd und ausschließlich auf die Zeugung und Erziehung ausgerichtet ist. Untersucht werden soll die Möglichkeit eines defectus discretionis iudicii, aber auch die Fähigkeit, die Elemente des Konsenses willensmäßig auszuführen. Nicht die Frucht der Ausführung ist relevant, sondern die Fähigkeit zur Übernahme der Ehepflichten. Der Ponens verzichtet auf eine klare Unterscheidung zwischen der Fähigkeit zur Eheführung und zur Vertragsschließung, zumal die Wirkungen chronischen Alkoholismus' die für die Konsensabgabe geforderte geordnete Handlungsfähigkeit beeinträchtigen. Der Akzent des Urteils liegt auf der Unfähigkeit zur Konsensbildung. Neben Symptomen für chronischen Alkoholismus enthält das Urteil Kriterien zur Einschätzung der psychischen Fähigkeit, den Konsens zu bilden. can. 1081 CIC/1917
ISSN:0026-976X
Obras secundárias:Enthalten in: Monitor ecclesiasticus