Nichtigkeitsbeschwerde, Rota Romana, 15.12.1979
CIC-Reformkommission, Schema "De matrimonio", can. 55. Wegen formaler Mängel des Urteils in der ersten Instanz, das nach den amerikanischen Richtlinien gefällt und nicht in die zweite Instanz überwiesen wurde, rollt die Rota einen Fall von mangelndem Urteilsvermögen erneut auf. Im "In...
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Monitor Ecclesiasticus
1980
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In: |
Monitor ecclesiasticus
Year: 1980, Volume: 105, Pages: 53-63 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Marriage law B Catholic church Rota Romana B defectus discretionis iudicii B Eheschließungsunfähigkeit |
Summary: | CIC-Reformkommission, Schema "De matrimonio", can. 55. Wegen formaler Mängel des Urteils in der ersten Instanz, das nach den amerikanischen Richtlinien gefällt und nicht in die zweite Instanz überwiesen wurde, rollt die Rota einen Fall von mangelndem Urteilsvermögen erneut auf. Im "In iure"-Teil wird zunächst auf die unterschiedliche Terminologie bei deutschen und angloamerikanischen Psychiatern hingewiesen, wobei die eheverhindernden Sachverhalte oftmals gleich eingeschätzt werden. Der Ponens unterlässt es auch nicht, die Frage nach der Bestimmbarkeit von psychischer (A)Normalität zu stellen, begrüßt die Beachtung der psychischen Eheunfähigkeit, bei der CIC-Reform und hebt hervor, wie wichtig die Beachtung äußerer Einflüsse auf den Willen und die Einschätzung der Ehe beim Eheschließenden sind. Der "In facto"-Teil beinhaltet die Interpretation eines psychosexuellen Defekts als Konsensmangel. Im Übrigen wird das Urteil der ersten Instanz als rechtskräftig anerkannt. can. 1804.1 CIC/1917 |
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ISSN: | 0026-976X |
Contains: | Enthalten in: Monitor ecclesiasticus
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