Impotence, Dublin, Regionalgericht, 16.04.1987

Die Eheschließung der Parteien fand 1978 statt. Nachdem keine Schwangerschaft eintrat, konsultierte die Klägerin den Arzt. Später wurde festgestellt, dass das Problem auf seiten des Beklagten lag ("retrograde ejaculation"). Daraufhin adoptierte das Paar 2 Kinder; die Klägerin wurde jedoch...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: McGrath, Aidan (VerfasserIn)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Nichtbestimmte Sprache
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Veröffentlicht: 1987
In: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland
Jahr: 1987, Band: 23, Seiten: 65-70
IxTheo Notationen:SB Katholisches Kirchenrecht
weitere Schlagwörter:B Eherecht
B Rechtsprechung
B Impotenz
B Katholische Kirche Codex iuris canonici 1983. can. 1084
Beschreibung
Zusammenfassung:Die Eheschließung der Parteien fand 1978 statt. Nachdem keine Schwangerschaft eintrat, konsultierte die Klägerin den Arzt. Später wurde festgestellt, dass das Problem auf seiten des Beklagten lag ("retrograde ejaculation"). Daraufhin adoptierte das Paar 2 Kinder; die Klägerin wurde jedoch aufgrund der Situation krank (1962). Im Oktober 1982 trennte sich das Paar endgültig. Am 29.07.1986 reichte die Klägerin Nichtigkeitsklage aus dem einzigen Grund der Impotenz seitens ihres Mannes ein. Anhand der ärztlichen Untersuchungsbefunde wird deutlich, dass "impotentia coeundi" in dem Sinne vorliegt, dass der Beklagte zu keiner Ejakulation fähig ist. Deshalb urteilt das Gericht AFFIRMATIVE
Enthält:Enthalten in: Matrimonial decisions of Great Britain and Ireland