Instituta nec clericalia nec laicalia - Möglichkeit und Konsequenzen
Der Autor geht in seinem Beitrag von den Widersprüchen im can. 588 aus. Er stellt die Frage, ob es neben den laikalen und klerikalen Ordensverbänden nicht auch Verbände weder laikaler noch klerikaler Natur geben könne und fragt nach den Konsequenzen einer bejahenden Antwort. Nach einem Überblick übe...
Published in: | Ordenskorrespondenz |
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Format: | Print Article |
Language: | German |
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Published: |
Dt. Ordensobernkonferenz
1989
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In: |
Ordenskorrespondenz
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IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 129, §2 B Church B Ordensobere B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 596 B Ordensinstitut B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 588 B Power B Legal status |
Summary: | Der Autor geht in seinem Beitrag von den Widersprüchen im can. 588 aus. Er stellt die Frage, ob es neben den laikalen und klerikalen Ordensverbänden nicht auch Verbände weder laikaler noch klerikaler Natur geben könne und fragt nach den Konsequenzen einer bejahenden Antwort. Nach einem Überblick über die Kodifikationsgeschichte des can. 588 fragt er nach der Anerkennung gemischter Institute innerhalb der bestehenden Rechtsordnung. Aufgrund der im CIC/1983 eröffneten Möglichkeit der kirchlichen Anerkennung neuer geistlicher Lebensformen, sieht er die Gründung gemischter Institute als möglich an. Wenn das jedoch geschieht, erhebt sich die Frage nach der einem Laienoberen zukommenden Gewalt. Nach einer Erörterung der Gewalt, die die heutigen Oberen innehaben, schlägt er Lösungsmöglichkeiten vor: entweder nur die Gewalt nach can. 596 § 1 für alle Oberen oder unterschiedliche Gewalt je nachdem, ob der Obere Kleriker oder Laie ist. Es schließt sich eine Erörterung über die Rechtsnatur der Gewalt im Sinne des can. 596 an. Der Autor geht in Verbindung mit can. 129 davon aus, dass auch Laien Jurisdiktionsgewalt ausüben können. Mit Gutiérrez stimmt er darin überein, dass can. 596 § 1 Jurisdiktionsgewalt meint. Danach könnten auch Laienobere diese Gewalt ausüben. Diese Argumentationskette ist nun erst recht auf die erst noch anzuerkennenden gemischten Institute anwendbar. Für den Autor wären die Fragen eines solchen Instituts durchaus lösbar. Ohne die im göttlichen Recht verankerte Unterscheidung von Klerikern und Laien antasten zu wollen, könnten gemischte Institute die Aussagen von 588 § 1 in Verbindung mit can. 208 wirkungsvoll unterstrichen werden |
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ISSN: | 1867-4291 |
Contains: | Enthalten in: Ordenskorrespondenz
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