Zur Eintragung des Familienstands im Sterbebuch, Beschluß vom 09.08.1994

Bei der Eintragung des Familienstands im Sterbebuch eines verstorbenen griechischen Staatsangehörigen, der in einer im Inland durch einen griechisch-orthodoxen Geistlichen geschlossen, wegen fehlender Ermächtigung zur Vornahme von Eheschließungen nur nach griechischem, aber nicht nach deutschem Rech...

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Corporate Author: Bayern, Oberstes Landesgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: Schöningh 1994
In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Year: 1994, Volume: 163, Issue: 2, Pages: 568
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Matrikelführung
B Law
B State
B Wedding ceremony
Description
Summary:Bei der Eintragung des Familienstands im Sterbebuch eines verstorbenen griechischen Staatsangehörigen, der in einer im Inland durch einen griechisch-orthodoxen Geistlichen geschlossen, wegen fehlender Ermächtigung zur Vornahme von Eheschließungen nur nach griechischem, aber nicht nach deutschem Recht wirksamen, so genannte hinkenden Ehe bis zu seinem Lebensende gelebt hat, sind die Vor- und Familiennamen des überlebenden Partners einzutragen, jedoch mit dem klarstellenden Zusatz, dass der Versorbene nach deutschem Recht nicht wirksam verheiratet war. Aus: FamRZ 42 (1995), 602-605
ISSN:0003-9160
Contains:Enthalten in: Archiv für katholisches Kirchenrecht