Zur Rechtsnatur der Scientology- Bewegung, Beschluß vom 24.08.1994

Ein Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts durch einen Träger öffentlicher Verwaltung, der nicht gedultet zu werden braucht, eröffnet nach dem Rechtsgedanken des § 1004 BGB einen öffentlich-rechtlichen Beseitigungsanspruch und bei Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch. Die Sciento...

Full description

Saved in:  
Bibliographic Details
Corporate Author: Hamburg, Oberverwaltungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
Check availability: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
Drawer...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: Schöningh 1994
In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Year: 1994, Volume: 163, Issue: 2, Pages: 567
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Scientology
B Sect
B Legal status
Description
Summary:Ein Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts durch einen Träger öffentlicher Verwaltung, der nicht gedultet zu werden braucht, eröffnet nach dem Rechtsgedanken des § 1004 BGB einen öffentlich-rechtlichen Beseitigungsanspruch und bei Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch. Die Scientology-Kirche genießt als Weltanschauungsgemeinschaft den Schutz des Art. 4 GG mit Bezug auf ihre Lehre; im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht anzuerkennen, dass die Lehre nur den Vorwand für wirtschaftliche Betätigung bilde. Gegen abwertende Äußerungen, die sich auf die Lehre beziehen und nicht auf die wirtschaftliche Betätigung, schützt Art. 4 GG. Vgl.: NJW 48 (1995), 1850
ISSN:0003-9160
Contains:Enthalten in: Archiv für katholisches Kirchenrecht