Zur Rechtsnatur der Scientology- Bewegung, Beschluß vom 24.08.1994
Ein Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts durch einen Träger öffentlicher Verwaltung, der nicht gedultet zu werden braucht, eröffnet nach dem Rechtsgedanken des § 1004 BGB einen öffentlich-rechtlichen Beseitigungsanspruch und bei Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch. Die Sciento...
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Format: | Print Article |
Language: | Undetermined language |
Check availability: | HBZ Gateway |
Journals Online & Print: | |
Fernleihe: | Fernleihe für die Fachinformationsdienste |
Published: |
Schöningh
1994
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In: |
Archiv für katholisches Kirchenrecht
Year: 1994, Volume: 163, Issue: 2, Pages: 567 |
IxTheo Classification: | SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Jurisdiction
B Scientology B Sect B Legal status |
Summary: | Ein Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts durch einen Träger öffentlicher Verwaltung, der nicht gedultet zu werden braucht, eröffnet nach dem Rechtsgedanken des § 1004 BGB einen öffentlich-rechtlichen Beseitigungsanspruch und bei Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch. Die Scientology-Kirche genießt als Weltanschauungsgemeinschaft den Schutz des Art. 4 GG mit Bezug auf ihre Lehre; im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht anzuerkennen, dass die Lehre nur den Vorwand für wirtschaftliche Betätigung bilde. Gegen abwertende Äußerungen, die sich auf die Lehre beziehen und nicht auf die wirtschaftliche Betätigung, schützt Art. 4 GG. Vgl.: NJW 48 (1995), 1850 |
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ISSN: | 0003-9160 |
Contains: | Enthalten in: Archiv für katholisches Kirchenrecht
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