Beschluss des Zweiten Senats vom 21.09.1976 - 2 BvR 350/75, Bremisches Kirchengesetz

Leitsätze: 1. Durch Art. 140 GG sind die Länder gehindert, die Kirchen in ihrer Freiheit stärker zu beschränken, als es nach Bundesverfassungsrecht zulässig ist. 2. Das Bundesverfassungsgericht ist an die Auslegung einer Vorschrift durch den Landesstaatsgerichtshof gebunden. Das Bundesverfassungsger...

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Corporate Author: Deutschland, Bundesverfassungsgericht (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: Mohr 1976
In: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
Year: 1976, Volume: 42, Pages: 312-345
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Jurisdiction
B State law of churches
B Self-determination right
B Ecclesiastical service law
B Constitutional law
Description
Summary:Leitsätze: 1. Durch Art. 140 GG sind die Länder gehindert, die Kirchen in ihrer Freiheit stärker zu beschränken, als es nach Bundesverfassungsrecht zulässig ist. 2. Das Bundesverfassungsgericht ist an die Auslegung einer Vorschrift durch den Landesstaatsgerichtshof gebunden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch eine Entscheidung des Landesstaatsgerichtshofs, die auf einer in der Auslegung des Landesstaatsgerichtshofs mit dem Grundgesetz unvereinbaren Bestimmung der Landesverfassung beruht, aufheben. 3. Art. 48 Abs. 2 GG verbietet u. a. weder einschränkende Regelungen hinsichtlich der Übernahme und Ausübung des Abgeordnetenmandats, die ihren Ursprung außerhalb des Rechtskreises der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland haben, noch sozialadäquate Behinderungen. Der Anwendungsbereich des Art 48 Abs. 2 GG wird insbesondere nur durch eine Regelung berührt, die die Übernahme oder Ausübung des Abgeordnetenmandats erschweren oder unmöglich machen soll, nicht aber durch eine Regelung, die in eine andere Richtung zielt und nur unvermeidlicher Weise die tatsächliche Folge oder Wirkung einer Beeinträchtigung der Freiheit der Mandatsübernahme und -ausübung hat. 4. § 1 BremKG regelt eine innere Angelegenheit der Kirche, die jedenfalls keine unmittelbare Rechtswirkung im staatlichen Zuständigkeitsbereich entfaltet. Ihr steht deshalb eine Schranke des für alle geltenden Gesetzes (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV) nicht entgegen. 5. Was innerhalb der staatlichen Verfassung die Rücksicht auf das Gewaltenteilungsprinzip an Entscheidungen der Abgeordnetenfreiheit rechtfertigt (Art. 48 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1 GG), erscheint auch gerechtfertigt in Rücksicht auf die Integrität des kirchlichen Amtes. Die Regelung in § 1 BremKG lässt sich also rechtfertigen mit einem Analogieschluss aus Art. 137 Abs. 1 GG. 6. Auch soweit § 1 BremKG sich auf Kirchenbeamte bezieht, begegnet er keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
ISSN:0433-7646
Contains:Enthalten in: Deutschland (Bundesrepublik). Bundesverfassungsgericht, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts