ohne Angabe, Erkenntnis vom 22.01.2003 - 89/08/0144

Leitsätze: Die Übergangsbestimmungen des § 564 Abs 13 ASVG sind sowohl auf geistliche Amtsträger als auch auf Lehrvikare und Pfarramtskandidaten anwendbar. Die Ordnung des geistlichen Amtes, insbesondere die Bestimmung der Voraussetzungen, die für ein geistliches Amt zu erfüllen sind, und welche kir...

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Corporate Author: Österreich, Verwaltungsgerichtshof (Author)
Format: Print Article
Language:Undetermined language
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Published: Plöchl 2004
In: Österreichisches Archiv für Recht & Religion
Year: 2004, Volume: 51, Pages: 398-415
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B Constitutional right
B Austria
B Law
B State
B Church office
Description
Summary:Leitsätze: Die Übergangsbestimmungen des § 564 Abs 13 ASVG sind sowohl auf geistliche Amtsträger als auch auf Lehrvikare und Pfarramtskandidaten anwendbar. Die Ordnung des geistlichen Amtes, insbesondere die Bestimmung der Voraussetzungen, die für ein geistliches Amt zu erfüllen sind, und welche kirchlichen Befugnisse einem geistlichen Amtsträger zukommen, sind zu den inneren Angelegenheiten der evangelischen Kirchen im Sinn des Art 15 StGG zu zählen, hinsichtlich derer dem Staat weder Gesetzgebungs- noch Vollziehungskompetenzen zukommen. Wenn daher der Gesetzgeber in § 5 Abs 1 Nr. 7 ASVG an innerkirchliche Begriffe anknüpft, so liegt darin nicht etwa eine eigenständige gesetzliche Begriffsbildung, sondern es wird auf die jeweilige innerkirchliche Verfassungs- und Rechtsordnung verwiesen. Deren Auslegung, aber auch die Entscheidung über allenfalls sich in diesem Zusammenhang ergebende theologische Streitfragen steht nicht staatlichen Behörden, sondern ausschließlich den dazu berufenen kirchlichen Instanzen zu. Bei divergenten Standpunkten über das Begriffsverständnis innerhalb der evangelischen Kirche hat die staatliche Behörde im Rahmen des von ihr zu führenden Ermittlungsverfahrens diese Fragen dem nach § 7 ProtestantenG berufenen Organ der Kirchenleitung zur Beantwortung vorzulegen. Handelt es sich zufolge der Anknüpfung einer staatlichen Rechtvorschrift an einen kirchenautonom zu beurteilenden Begriffsinhalt, also gleichsam um die "staatsgewendete" Seite der inneren Angelegenheiten, so ist die Gewährung staatlichen Rechtsschutzes subsidiär in Betracht zu ziehen. Das heißt nur dann und insoweit als ein den wesentlichen rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichtetes Verfahren innerhalb der evangelischen Kirche nicht bereit- oder dem Beschwerdeführer nicht offen stünde oder dieser aufzuzeigen vermöchte, dass die kirchliche Entscheidung in einer Weise mit ihren eigenen Rechtsgrundlagen in Widerspruch stünde, dass ihre Anwendung bei der Auslegung staatlicher Normen zu einer Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers führen würde. Kommentiert von Peter Krämer S. 415-427
ISSN:1560-8670
Contains:Enthalten in: Österreichisches Archiv für Recht & Religion