Kirchensteuerrecht, Beschluss vom 30.06.1993 - 3 W 33/93

1. Das hessische Kirchenaustrittsgesetz vom 10.09.1878 schreibt für eine Austrittserklärung keinen bestimmten Wortlaut vor. Der Zusatz, der kirchlichen Glaubesgemeinschaft weiter angehören zu wollen, macht die Austrittserklärung nicht unwirksam. 2. In der vom Amtsgericht ausgestellten Bescheinigung...

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Corporate Author: Rheinland-Pfalz Oberlandesgericht (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: 1994
In: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht
Year: 1994, Volume: 39, Pages: 198-201
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Church tax law
B Possessions
Description
Summary:1. Das hessische Kirchenaustrittsgesetz vom 10.09.1878 schreibt für eine Austrittserklärung keinen bestimmten Wortlaut vor. Der Zusatz, der kirchlichen Glaubesgemeinschaft weiter angehören zu wollen, macht die Austrittserklärung nicht unwirksam. 2. In der vom Amtsgericht ausgestellten Bescheinigung über den Kirchenaustritt sind derartige Zusätze und beigefügte Gründe unzulässig, weil damit der Zuständigkeitsbereich eines staatlichen Gerichts überschritten wird
ISSN:0044-2690
Contains:Enthalten in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht