Die Berufung zum Amt im Konfliktfeld von Eignung und Neigung: Eine Studie aus pastoraltheologischer und kirchenrechtlicher Perspektive, ob Homosexualität ein Weihehindernis ist

Vor dem Hintergrund der am 29.11.2005 veröffentlichten Instruktion über Kriterien zur Unterscheidung der Berufung von Personen mit homosexuellen Tendenzen hinsichtlich ihrer Zulassung zum Seminar und zu den heiligen Weihen von Benedikt XVI. formuliert der Autor die Aufgabenstellung dieser Arbeit. Er...

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Bibliographic Details
Main Author: Mettler, Peter 1955- (Author)
Format: Print Book
Language:Undetermined language
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Published: Frankfurt a. M. [publisher not identified] 2008
In:Year: 2008
Series/Journal:Europäische Hochschulschriften 875
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Weihespendung
B Homosexuality
B Pastoral theology
B Weihehindernis
B Church law
B Seminarian
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1008-1054
B Consecration
B Priestly training
B Holy orders
Description
Summary:Vor dem Hintergrund der am 29.11.2005 veröffentlichten Instruktion über Kriterien zur Unterscheidung der Berufung von Personen mit homosexuellen Tendenzen hinsichtlich ihrer Zulassung zum Seminar und zu den heiligen Weihen von Benedikt XVI. formuliert der Autor die Aufgabenstellung dieser Arbeit. Er will untersuchen, ob und wie das Verbot Roms, homosexuell empfindende Priesteramtskandidaten zu weihen, zur rechtfertigen und zu begründen ist und ob Homosexualität ein objektives Weihehindernis ist oder nicht. Die Studie befasst sich mit Vorgängen und Wandlungen, welche die Homosexualität in den vergangenen 30 Jahren in Kirche und Gesellschaft betreffen. Es werden theologische und lehramtliche Aussagen aus dem Raum der Kirche und ihrer Geschichte sowie humanwissenschaftliche Erkenntnisse, besonders aus der Psychologie verarbeitet. Schließlich wird nach den Zulassungsbedingungen zur Weihe und ihrer sinnvollen und fruchtbaren Ausübung im Hinblick auf die Problematik der Homosexualität gefragt. Der Autor fordert: Homosexualität ist als Weihehindernis ausdrücklich zu benennen und als solches in die entsprechenden kanonischen Bestimmungen einzufügen