Staatliche Rechnungsprüfung kirchlicher Einrichtungen unter besonderer Berücksichtigung der karitativen Tätigkeit

Leisner kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Überprüfung kirchlicher Einrichtungen durch staatliche Rechnungskontrolle die Grundsätze geachtet werden müssen, die für die staatliche Rechnungsprüfung nichtstaatlicher Instanzen allgemein gelten. Eine staatliche Rechnungsprüfung der Haushalte kirchlicher...

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Bibliographic Details
Main Author: Leisner, Walter 1929-2023 (Author)
Format: Print Book
Language:Undetermined language
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Published: Berlin [publisher not identified] 1991
In:Year: 1991
Series/Journal:Schriften zum öffentlichen Recht 600
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B State law of churches
B Church hospital
B Estate planning
B Possessions
B Staat-Kirche-Verhältnis
Description
Summary:Leisner kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Überprüfung kirchlicher Einrichtungen durch staatliche Rechnungskontrolle die Grundsätze geachtet werden müssen, die für die staatliche Rechnungsprüfung nichtstaatlicher Instanzen allgemein gelten. Eine staatliche Rechnungsprüfung der Haushalte kirchlicher Träger, insbesondere der freien Wohlfahrtspflege, ist jedoch, darüber hinaus, nach Staatskirchenrecht überhaupt unzulässig, sie verstößt gegen das kirchliche Selbstbestimmungsrecht. Den Kirchen dürfen insbesodnere staatliche Wirtschaftlichkeitsvorstellungen nicht aufgezwungen, in ihre Personalbeurteilung ond Organisationsentscheidungen darf auf diesem Wege nicht eingegriffen werden. Dies gilt sowohl für die Verwendungsprüfung staatlicher zuwendungen, als, erst recht, gegenüber dem Ansinnen, kirchliche Haushalte insgesamt auf Wirtschaftlichkeit der krichlichen Verwaltung kontrollieren zu wollen.