Condizione esplicata e consenso implicitamente condizionato nel matrimonio canonico

Die Übersetzung des Titels lautet: "Explizite Bedingung und implizit bedingter Konsens in der kanonischen Ehe". Im Klappentext heißt es zum Inhalt des Werkes: Der CIC/1983 hat einen bemerkenswerten Wandel in der Behandlung der Ehenichtigkeitsgründe eingeleitet, die als Grundlage den Einflu...

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Bibliographic Details
Main Author: Tinti, Myriam 1952- (Author)
Format: Print Book
Language:Undetermined language
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Published: Rom [publisher not identified] 2000
In:Year: 2000
Series/Journal:Tesi Gregoriana 41
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Condition
B Wesenselement
B Simulation
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1101, §2
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1097
B Error
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1099
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 126
B Marriage
B Sacramentality
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1102
Description
Summary:Die Übersetzung des Titels lautet: "Explizite Bedingung und implizit bedingter Konsens in der kanonischen Ehe". Im Klappentext heißt es zum Inhalt des Werkes: Der CIC/1983 hat einen bemerkenswerten Wandel in der Behandlung der Ehenichtigkeitsgründe eingeleitet, die als Grundlage den Einfluss der Anbringung einer Bedingung auf die Wirksamkeit des Ehekonsenses haben. Durch das positive Recht ist der Nichtigkeitsgrund einer auf die Zukunft gerichteten Bedingung eingeführt worden, während in can. 1102 die traditionelle Kategorie der Bedingungen "contra substantiam matrimonii" aufgehoben wurde, wobei sie als in can. 1101 unter die Ausschlüsse durch positiven Willensakt fallend zurückgenommen wurde. Andererseits ist in can. 1097.2 unter "error facti" das Konzept "error qualitatis redundans in errorem personae" (Eigenschaftsirrtum läuft auf Personenirrtum hinaus) ersetzt durch das Konzept "error qualitatis directae et principaliter intentae" (Irrtum über die direkt und hauptsächlich angestrebte Eigenschaft), während in can. 1099 unter "error iuris" über die Wesenseigenschaften oder die Sakramentalität die Klausel "dummodo non determinet voluntatem" (sofern er nicht den Willen bestimmt) hinzugefügt worden ist. Beide neuen Klauseln spielen klar auf einen bedingten Willen an. Diese Veränderungen haben eine bemerkenswerte Vielfalt an Interpretationen hervorgerufen, besonders um die Ordnung der jeweiligen Nichtgkeitsgründe. Diese Studie untersucht den Konvergenzpunkt, der den verschiedenen Tatbeständen eine Einheit gibt, in deren Grundlagen man immer einen bedingten Konsens ermitteln kann. Folglich findet sich in der Bedingung - explizit oder implizit - der vereinheitlichende Faktor der Tatbestände, in denen die Person den Ehewillen manifestiert, während das, was sie objektiv will, nicht mit der Ehe, wie sie in der kanonischen Ordnung gestaltet ist, korrespondiert. Sei es, weil das Thema ein Wesenselement entfernt, sei es, weil es ein unwesentliches Element hinzufügt, dem ein bedingender Wert zugeschrieben wird. CIC/1917: 1084; 1092