Der Allgemeine Hannoversche Klosterfonds und die Klosterkammer Hannover. Untersuchung zur rechtsgeschichtlichen Entwicklung

Der Allgemeine Hannoversche Klosterfonds (AHK) und die eigens zu seiner Verwaltung bestellte Klosterkammer Hannover (KIK) gehören zu den überkommenen heimatgebundenen Einrichtungen des Landes Niedersachsen. Der AHK ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Stiftung, bestehend aus Gütermassen geist...

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Bibliographic Details
Main Author: Franitza, Andreas 1968- (Author)
Format: Print Book
Language:Undetermined language
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Published: Frankfurt a. M. [publisher not identified] 2000
In:Year: 2000
Series/Journal:Schriften zum Staatskirchenrecht 2
IxTheo Classification:SA Church law; state-church law
Further subjects:B State law of churches
B Law on foundations and endowments
B Secularization
B Church property
B Philosophisch-Theologische Hochschule Passau
B Germany
Description
Summary:Der Allgemeine Hannoversche Klosterfonds (AHK) und die eigens zu seiner Verwaltung bestellte Klosterkammer Hannover (KIK) gehören zu den überkommenen heimatgebundenen Einrichtungen des Landes Niedersachsen. Der AHK ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Stiftung, bestehend aus Gütermassen geistlicher Herkunft, die trotz Reformation, Gegenreformation und Säkularisation ausschließlich den ursprünglichen Zwecken verwandten Bestimmungen erhalten geblieben sind. Seine jetzige Rechtsgestalt erhielt der AHK durch königliches Stiftungspatent aus dem Jahre 1818, als dieser nach Beendigung der napoleonischen Wirren rekonstituiert und durch ehemals römisch-katholisches Säkularisationsgut vermehrt wurde. Gegründet wurde der AHK im Jahre 1542 durch Herzogin Elisabeth von Calenberg-Göttingen, seine Anfänge liegen im vorreformatorischen landesherrlichen Kirchenregiment. Die Verwaltung der im AHK zusammengeführten Gütermassen geistlichen Ursprungs erfolgte von Anfang an durch eigens beauftragte Beamte (1591 erstmals "Klostersekretär" genannt) der fürstlichen Kammer; die mit diesen Aufgaben betraute Abteilung wurde bereits 1694 als "Kurf. Kloster-Cassa" und 1718 erstmals als "Königliche Klosterkammer" bezeichnet. In Klosterfonds und Klosterkammer, Ergebnis einer einmaligen Entwicklung innerhalb der welfischen Lande, gelangte ein Institut des konfessionellen Territorialstaates rechtlich unverändert und in seiner Funktion unbeeinträchtigt in den modernen, religiös neutralen Verfassungsstaat hinüber und erbringt seit seiner Gründung ununterbrochen gemäß seinen Stiftungsbestimmungen Leistungen von hoher kirchlicher, kultureller und sozialer Bedeutung