intentio contra bonum prolis, Rota Romana, 50/83 PN 12.943, 22.03.1983

Der Ausschluss der Nachkommenschaft wird gesehen als Verweigerung des Rechts auf den ehelichen Akt und auf Nachkommenschaft. Eheverungültigend ist auch die Verweigerung des Rechts auf Zeit, weil nämlich dem anderen in diesem Fall nicht das ganze Recht ("omne ius") übertragen wird. Im Urtei...

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Bibliographic Details
Main Author: Ferraro, Nicolaus (Author)
Format: Print Book
Language:Latin
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Published: 1988
In:Year: 1988
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Marriage law
B Simulation
B Descendant
Description
Summary:Der Ausschluss der Nachkommenschaft wird gesehen als Verweigerung des Rechts auf den ehelichen Akt und auf Nachkommenschaft. Eheverungültigend ist auch die Verweigerung des Rechts auf Zeit, weil nämlich dem anderen in diesem Fall nicht das ganze Recht ("omne ius") übertragen wird. Im Urteil findet sich eine Kriterienliste, die im Falle von sich widersprechenden Aussage der Parteien zu beachten ist. can. 1086 CIC/1917; can. 1014 CIC/1917; can. 1089.1 CIC/1917. Ein Kopie des unveröffentlichten Urteils liegt im IKR MS (Raum 031) vor.