Geltung des Europäischen Antidiskriminierungsrechts für Kirchen und ihre Einrichtungen

In dem auch als „Chefarzt-Entscheidung“ bekannten Fall ging es um die Frage, ob in einem vom Verbund Katholischer Kliniken Düsseldorf (VKKD) betriebenen Krankenhaus der katholische Chefarzt der „Inneren Medizin“ aufgrund einer kirchenrechtlich unzulässigen zivilen Zweitehe gekündigt werden kann. Das...

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Bibliographische Detailangaben
1. VerfasserIn: Heuschmid, Johannes 1974- (Verfasst von)
Medienart: Druck Aufsatz
Sprache:Deutsch
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Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Veröffentlicht: 2019
In: Neue juristische Wochenschrift
Jahr: 2019, Band: 72, Heft: 43, Seiten: 3117-3119
IxTheo Notationen:SA Kirchenrecht; Staatskirchenrecht
XA Recht
weitere Schlagwörter:B Diskriminierung
B Norm
Beschreibung
Zusammenfassung:In dem auch als „Chefarzt-Entscheidung“ bekannten Fall ging es um die Frage, ob in einem vom Verbund Katholischer Kliniken Düsseldorf (VKKD) betriebenen Krankenhaus der katholische Chefarzt der „Inneren Medizin“ aufgrund einer kirchenrechtlich unzulässigen zivilen Zweitehe gekündigt werden kann. Das Krankenhaus unterliegt der Fachaufsicht durch das Erzbistum Köln. Unstreitig war, dass der Abschluss der Zweitehe nach den dem Arbeitsvertrag zugrunde liegenden Vorschriften einen Loyalitätsverstoß darstellt. Dies führt zu einer Schlechterstellung des Klägers, da er im Vergleich zu anderen Chefärzten, die nicht der katholischen Kirche angehören, bei einer Wiederheirat dem Kündigungsrisiko ausgesetzt war. Die nunmehr vorliegende Entscheidung des BAG vom 20.2.2019 ist der Schlusspunkt eines langen Verfahrens, das sich durch alle arbeitsgerichtlichen Instanzen zog und auf diesem Weg auch das BVerfG1 und den EuGH2 beschäftigte. Der EuGH war vom BAG gem. Art. 267 AEUV eingeschaltet worden, um Klarheit über die richtige Auslegung von § 9 II AGG zu erlangen, der Art. 4 II RL 2000/78/EG in nationales Recht umsetzt. Zwar hatte das Erzbistum Köln zunächst angekündigt, gegen eine die Revision des BAG abweisende Entscheidung eine weitere Verfassungsbeschwerde zu erheben, davon hat es zwischenzeitlich jedoch Abstand genommen.
ISSN:0341-1915
Enthält:Enthalten in: Neue juristische Wochenschrift