Die Vollmacht des Diözesanbischofs und ihre Grenzen am Beispiel der Errichtung einer diözesanen Pfründenstiftung
Gegenstand dieses Gutachtens ist die Errichtung einer diözesanen Pfründenstiftung, auf die das Stammvermögen der Benefizien übertragen werden soll. Basis sind die relevanten universal- und partikularkirchlichen Rechtsvorschriften. Was kann und darf der Diözesanbischof regeln? Ein "dritter Weg&q...
Summary: | Gegenstand dieses Gutachtens ist die Errichtung einer diözesanen Pfründenstiftung, auf die das Stammvermögen der Benefizien übertragen werden soll. Basis sind die relevanten universal- und partikularkirchlichen Rechtsvorschriften. Was kann und darf der Diözesanbischof regeln? Ein "dritter Weg" wird vorgeschlagen. Die Stiftung wird im Wege eines Diözesangesetzes, -statutes durch den Bischof errichtet. Die Aufhebung der bestehenden Benefizien sowie die Übertragung des Vermögens auf die Stiftung zum Zweck der Klerikerbesoldung erfolgt durch Verwaltungsakt von Fall zu Fall. Die Ex-Pfründeinhaber werden an der Verwaltung und Geschäftsführung der Stiftung beteiligt. Die Ausführungen münden in einen Formulierungsvorschlag für ein Statut zur Errichtung der Diözesanen Pfründestiftung. |
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ISSN: | 0003-9160 |
Contains: | In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
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