AIDS e matrimonio canonico

Es geht um die Frage, ob eine Infizierung mit Aids Auswirkungen 1. auf die Gültigkeit einer Ehe bzw. 2. auf die Zulassung zur Ehe haben kann. Zu 1.: Annehmbar wäre sowohl a) ein indirekter Zusammenhang als auch b) ein direkter Zusammenhang. A) Die Infektion könnte genau jene Eigenschaft des Partners...

Full description

Saved in:  
Bibliographic Details
Main Author: Bianchi, Paolo 1954- (Author)
Format: Print Article
Language:Italian
Check availability: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
Drawer...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: Ed. Ancora 1991
In: Quaderni di diritto ecclesiale
Year: 1991, Volume: 4, Issue: 3, Pages: 370-375
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
Further subjects:B Marriage law
B Kanonisches Eherecht
B AIDS
Description
Summary:Es geht um die Frage, ob eine Infizierung mit Aids Auswirkungen 1. auf die Gültigkeit einer Ehe bzw. 2. auf die Zulassung zur Ehe haben kann. Zu 1.: Annehmbar wäre sowohl a) ein indirekter Zusammenhang als auch b) ein direkter Zusammenhang. A) Die Infektion könnte genau jene Eigenschaft des Partners nach can. 1098 sein, über die getäuscht wird. Die Infektion könnte nach can. 1101.2 der Grund für eine Simulation sein, z. B. im Falle des Ausschlusses der Zeugung von Nachkommen. Die Infektion kann auch Inhalt einer Bedingung nach can. 1102.2 sein (conditio de praesenti). Ebenso kann sie nach can. 1097.2 auch Grund eines Irrtums über eine Eigenschaft der Person sein. B) Ein direkter Zusammenhang von HIV-Infektion und Gültigkeit der Ehe kann nur dann angenommen werden, wenn diese in der Person eine natürliche Unfähigkeit zur Ehe verursachte, im Sinne des can. 1095 und can. 1084.1. Dies aber ist auch durch den momentanen medizinischen Forschungsstand nicht beweisbar. Zu 2: Eine HIV-Infektion widerspricht zwar dem bene esse der Ehe, aber nicht mit Sicherheit ihrem esse. Die Frage wäre auch, wie sich die kirchliche Autorität einer nicht vorhandenen Infektion bei den Brautleuten versichern wollte ohne can. 220 zu verletzen. Zu überdenken wäre allenfalls eine Anpassung des can. 1069 an diese Situation
ISSN:1124-1179
Contains:In: Quaderni di diritto ecclesiale