Kriterien für die Anwendung des Motu Poprio "Omnium in mentem" in den deutschen und österreichischen Diözesen
Vgl. can. 1099 CIC/1917 Vgl. can. 1490 CCEO Mit dem Motu Proprio Omnium in mentem vom 26. Oktober 2009, das am April 2010 nach der Veröffentlichung in den Acta Apostolicae Sedis in Kraft getreten ist, hat Papst BENEDIKT XVI. mit der Streichung der so genannten Defektionsklauseln gravierende Änderung...
Summary: | Vgl. can. 1099 CIC/1917 Vgl. can. 1490 CCEO Mit dem Motu Proprio Omnium in mentem vom 26. Oktober 2009, das am April 2010 nach der Veröffentlichung in den Acta Apostolicae Sedis in Kraft getreten ist, hat Papst BENEDIKT XVI. mit der Streichung der so genannten Defektionsklauseln gravierende Änderungen im Eherecht vorgenommen. Diese Klauseln wurden sowohl in der kanonistischen Literatur als auch in der Verwaltungspraxis der deutschen und österreichischen Diözesen dahingehend verstanden, dass Personen, die vor einer staatlichen Behörde den Austritt aus der römisch-katholischen Kirche erklärt hatten, nicht an die kanonische Eheschließungsform gebunden waren. Klare Aussagen des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte haben zu einer Neuordnung in Österreich geführt, während die deutschen Bischöfe an ihrer bisherigen Auffassung festgehalten haben. Auch die Frage der Gültigkeit bzw. Ungültigkeit von diesbezüglichen Ehen, die in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des CIC/1983 und dem Motu Proprio geschlossen worden sind, wird in beiden Ländern unterschiedlich beurteilt, was ein nicht haltbarer Zustand ist. Der Beitrag zeigt die unterschiedlichen Auffassungen und Entwicklungen auf und möchte zu einer einheitlichen Vorgehensweise beitragen |
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ISSN: | 0948-0471 |
Contains: | Enthalten in: De processibus matrimonialibus
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