Iustus iudex: eine rechtstheoretische und -theologische Annäherung an das kirchliche Richteramt

Die Rechtsprechung, die von den Inhaberinnen und Inhabern der Richterämter geleistet wird, ist Funktion der kirchlichen wie der staatlichen Rechtsordnung. Zugleich erweist sich die Judikativkonzeption in Kirche und Staat als in vielerlei Hinsicht ähnlich: Zentralmoment der Entscheidungspraxis bildet...

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Bibliographic Details
Published in:De processibus matrimonialibus
Main Author: Hahn, Judith 1978- (Author)
Format: Print Article
Language:German
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Published: PubliQation [2016]
In: De processibus matrimonialibus
IxTheo Classification:KDB Roman Catholic Church
SB Catholic Church law
XA Law
Further subjects:B Justice
B Legal positivism
B Legal ethics
B Law
B Allgemeine Normen
B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1446-1457
B Faith
B History
B Freedom
B Vatican Council 2. (1962-1965) Vatikanstadt
B Canonical process
B Jurisdiction
B Foundations of
B Conscience
B Theology of law
B Judge
B Legal theory
Description
Summary:Die Rechtsprechung, die von den Inhaberinnen und Inhabern der Richterämter geleistet wird, ist Funktion der kirchlichen wie der staatlichen Rechtsordnung. Zugleich erweist sich die Judikativkonzeption in Kirche und Staat als in vielerlei Hinsicht ähnlich: Zentralmoment der Entscheidungspraxis bildet das beweisgestützte Urteilen in einer Streit- oder Strafsache, das auf der richterlichen Überzeugung von der Wahrheit und Gerechtigkeit in der Sache aufruht. Aus dieser fundamentalen Ähnlichkeit kirchlichen und weltlichen Richtens könnte man schließen, dass die richtertheoretischen Begründungsstrukturen, die das "Genom" der jeweiligen Richteramtskonzeption bilden, einander entsprechen. Hier gilt es gleichwohl einzuhalten: Denn während eine solche Vermutung in der Tradition einer soziologischen Kirchenrechtsbegründung, die die Kirche als vollkommene Gesellschaft mit dem Staat parallelisiert, plausibel erscheint, ergibt sich aus der modernen Ekklesiologie ein Vorbehalt gegen eine rein gesellschaftstheoretisch eingeholte rechtliche Geltungstheorie. Indem die Konzilsväter des II. Vatikanums in der Kirchenkonstitution Lumen gentium den intrinsischen Zusammenhang der gesellschaftlich verfassten Kirche mit der Kirche als geistlicher Heilsgemeinschaft betonten, arbeiteten sie die untrennbare Verbindung der konkret-irdischen Rechtskirche und der himmlischen Geistkirche heraus (vgl. Nr. 8). Das kirchliche Recht der postvatikanischen Zeit muss sich von die- sem die Heils- und Rechtsstruktur vereinigenden Kirchenbild her legitimieren und erweist sich in einer soziologischen Begründungslogik allein als unterbestimmt. Daher erfordert nachkonziliares Denken, rechtlich erzeugte Strukturen, Ämter und Institutionen nicht als staatsanaloge Reproduktionen gesellschaftlicher Organisationsmechanismen wahrzunehmen, sondern auf ihren theologischen Grund zurückzuführen. Als dergestalt theologisches Begründungsprojekt ist auch das Richteramt in der Kirche ein kirchliches Proprium, das sich aufgrund seines theologischen Grunds von seinem säkularen Pendant abhebt. Indem es sich vor dem Hintergrund der ekklesialen Rechts- und Heilsstruktur zu begründen hat, stellt sich die Frage nach der gerichtstheologischen Leistungsfähigkeit des Kirchenrichterdienstes. Hier zeigen die Entwicklungen der vergangenen Jahrzehnte eine Richtung an, die das Richteramt als theologisch relevante Aufgabe zu entdecken hilft: Denn in einem religiösen Gerichtssystem, das in der Moderne mit dem Moment der Freiwilligkeit und Zwangsarmut zu arbeiten lernen muss, lässt sich das Gericht als ein Ort verstehen, an dem zunehmend Freiheit erfahrbar wird: eine Freiheit vom Zwang, sich dem Gericht zu stellen, wie eine Freiheit zur Entscheidung, sich dem Gericht zu überantworten. In der freiheitlich affirmativen Entscheidung, den Gerichtsweg zu gehen, liegt eine gerichtstheologische Chance: Indem das kirchliche Gerichtswesen auf die Freiheit verwiesen wird, offenbart sich sein Bezug zur Freiheit als dem Grundaxiom des Glaubensakts. Dergestalt lässt sich das Gerichtgeschehen aus der Perspektive des Glaubens deuten und das Gericht als Ort mit Glaubensrelevanz entdecken, an dem nicht allein Rechtsfragen problematisiert, sondern zugleich das Gottesverhältnis der Parteien angesprochen wird. Das Gericht wird hierdurch zu einem "Ort der Theologie". Indem es Fragen des Glaubens in rechtlicher Perspektive zum Gegenstand rationaler Überlegungen werden lässt, entsteht ein eigenes theologisches Genre: die Gerichtstheologie als Verarbeitungsform der Gottesfrage im Angesicht des Gerichts. Geburtshelferinnen und -helfer dieser Theologie wie Garantinnen und Garanten ihrer Katholizität sind die kirchlichen Richterinnen und Richter. Ihr Amt steht somit zum einen im Dienst an der Gerechtigkeitsproduktion, zum anderen im Dienst an religiöser Reflexion und Theologie
ISSN:0948-0471
Contains:Enthalten in: De processibus matrimonialibus