Der "error iuris" in der neuesten Rechtsprechung der Römischen Rota
Dieser Vortrag möchte nicht nur eine kurz gefasste relecture der Lehre vom willensbestimmenden Rechtsirrtum über die wesentlichen Eigenschaften (Unauflöslichkeit und Einheit) und die sakramentale Würde der Ehe gemäß c. 1099 anbieten, sondern vor allem den Beitrag der Rechtsprechung der Rota Romana z...
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Format: | Print Article |
Language: | German |
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Published: |
PubliQation
[2016]
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In: |
De processibus matrimonialibus
Year: 2014, Volume: 21/22, Pages: 73-92 |
IxTheo Classification: | KDB Roman Catholic Church NBP Sacramentology; sacraments NCF Sexual ethics SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Marital consent
B Catholic church Signatura Apostolica B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1097 B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1096 B Catholic church Rota Romana B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1099 B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 1098 B Indissolubility B Mindestwissen B Jurisdiction B Divorce B Eheliche Treue B Marriage law B Simulation B Legal error B Nullity of marriage B Catholic church Codex iuris canonici 1983. can. 126 |
Summary: | Dieser Vortrag möchte nicht nur eine kurz gefasste relecture der Lehre vom willensbestimmenden Rechtsirrtum über die wesentlichen Eigenschaften (Unauflöslichkeit und Einheit) und die sakramentale Würde der Ehe gemäß c. 1099 anbieten, sondern vor allem den Beitrag der Rechtsprechung der Rota Romana zur Vertiefung dieser Lehre aufzeigen. In Betracht wurden die jüngeren Entscheidungen der Rota vom Jahr 2000 bis zum Ende des Monats Oktober 2013 genommen. In der Rota-Judikatur verweist man vor allem auf die Beurteilung der Dynamik des Konsenses von Seiten des Subjekts oder der Subjekte im konkreten Fall. Es empfiehlt sich, darauf hinzuweisen, dass sich in den behandelten Urteilen bedeutende theoretische Überlegungen zum Problem der irritierenden Wirkung des willensbestimmenden Irrtums und praktische Hinweise für den korrekten Aufbau der Beweisführung finden. Der Grundsatz der rechtlichen Irrelevanz des Irrtums über die Wesenseigenschaften der Ehe und bezüglich der sakramentalen Würde, lässt die Ausnahme zu, sofern ein solcher Irrtum "eine für unverzichtbar erklärte Bedingung betrifft" (vgl. c. 126) oder direkt den Willen bestimmt (vgl. c. 1099: "sofern er nicht den Willen bestimmt"). Im einen wie im anderen Fall handelt es sich um eine besondere Bestimmung des Willens. Die Bestimmung des Willens, von dem c. 1099 handelt, muss in das Formalobjekt des Konsenses eindringen, damit sie Ehenichtigkeitsgrund werden kann, und darf nicht nur die Gründe des Konsenses betreffen, insofern dieses Eindringen subjektiv notwendig ist. Die Tatsache, dass ein Nupturient die Ehe allgemein für auflösbar hält, ist nicht ausreichend, um von einem willensbestimmenden Irrtum zu sprechen. Vielmehr ist nämlich notwendig, dass der Nupturient auch überzeugt ist, dass er die konkrete Ehe wenigstens im Falle eines wahrscheinlichen Scheiterns auflösen kann, und dass er gegebenenfalls auch so handeln will: Weil nur ein Irrtum des praktischen, konkreten Vernunftsurteils über die Unauflöslichkeit, wenn er das vom Willen konkret angestrebte Gut bestimmt, den Konsens zur Gründung einer konkreten "falschen" Ehe betrifft, und daher weder für die Kirche noch für die Ehegatten wahr und gut ist. Weil im Tatbestand des c. 1099 die falsche Überzeugung hinsichtlich der wesentlichen Eigenschaften oder der sakramentalen Würde der Ehe, wenn sie den einzigen Inhalt des praktischen, konkreten Vernunftsurteils darstellt, auch den Willen des Nupturienten determiniert, nämlich diesen Inhalt als einziges Objekt anzunehmen. Intention des Autors dieses Vortrags bei der Behandlung des Themas war es, einen kleinen Beitrag zu leisten, um die aktuell herrschende Meinung zu stützen, die den error iuris als eigenständigen Ehenichtigkeitsgrund anerkennt |
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ISSN: | 0948-0471 |
Contains: | Enthalten in: De processibus matrimonialibus
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