Die Rechte und Pflichten der Eheleute im Urteil des italienischen Kassationshofes nach der Reform des Familienrechts im Jahre 1975
1970 wurde in Italien die Ehescheidung eingeführt. Fünf Jahre später wurde mit dem Gesetz vom 19. Mai 1975, Nr. 151, eine grundlegende Erneuerung des ganzen Familienrechtes verabschiedet. Zu den Rechten und Pflichten der Eheleute erklärt der italienische Kassationshof auf der Basis der neuen Gesetzg...
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Format: | Print Article |
Language: | German |
Check availability: | HBZ Gateway |
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Interlibrary Loan: | Interlibrary Loan for the Fachinformationsdienste (Specialized Information Services in Germany) |
Published: |
[2014]
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In: |
De processibus matrimonialibus
Year: 2012, Volume: 19/20, Pages: 283-299 |
Standardized Subjects / Keyword chains: | B
Southern Italy (motif)
/ State
/ Church
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IxTheo Classification: | KBJ Italy SA Church law; state-church law SB Catholic Church law |
Further subjects: | B
Family law
B Divorce B Konkordatsehe B Private law B Eheliche Pflichten B Southern Italy (motif) |
Summary: | 1970 wurde in Italien die Ehescheidung eingeführt. Fünf Jahre später wurde mit dem Gesetz vom 19. Mai 1975, Nr. 151, eine grundlegende Erneuerung des ganzen Familienrechtes verabschiedet. Zu den Rechten und Pflichten der Eheleute erklärt der italienische Kassationshof auf der Basis der neuen Gesetzgebung, dass der Wohnsitz der Eheleute auch auf einem bestimmten Schiff werden kann, wenn dort ein dauerndes Zusammenleben und die Bildung eines familiären Kerns möglich ist; dass aus einem Zusammenleben more uxorio ohne Trauschein nur moralische und soziale Rechte und Pflichten entstehen, nicht jedoch ex lege; dass während der Trennung die Pflicht zur ehelichen Treue bestehen bleibt, dass aber das Gesetz selbst in gewissen Grenzen unter Beachtung der sozialen Gewohnheiten in dem historischen Moment interpretiert werden muss; dass der Glaubenswechsel des Ehepartners die Harmonie zwischen den Eheleuten erheblich stören kann, dass aber dieses Recht in jeder Situation garantiert werden muss; dass die Belastung eines jeden Ehepartners mit der Hälfte der Auslagen, nach dem Plan einer völligen Gleichheit, nicht zulässig ist, dass vielmehr ein jeder von ihnen verpflichtet ist, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zum Unterhalt der Familie beizutragen. Die Entscheidungen des Kassationshofes sind sehr lehrreich, auch für das utrumque ius |
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ISSN: | 0948-0471 |
Contains: | Enthalten in: De processibus matrimonialibus
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