Das Motu Poprio "Quaerit semper" über die Gewährung der Dispens von einer nicht vollzogenen Ehe und die Weihenichtigkeitssachen
Das MP "Quaerit semper" hat ein "Verwaltungsamt bei der Römischen Rota" (UARR) eingereichtet, das vom Apostolischen Gerichtshof großenteils unabhängig ist. Es handelt sich in der Tat um zwei verschiedene Einrichtungen. Der Dekan der Römischen Rota ist moderator des UARR ex lege....
Summary: | Das MP "Quaerit semper" hat ein "Verwaltungsamt bei der Römischen Rota" (UARR) eingereichtet, das vom Apostolischen Gerichtshof großenteils unabhängig ist. Es handelt sich in der Tat um zwei verschiedene Einrichtungen. Der Dekan der Römischen Rota ist moderator des UARR ex lege. Das restliche Personal ist unabhängig, obwohl das UARR seinen Sitz bei der Rota hat. QS hat Art. 67 und 68 der Ap. Konst. Pastor bonus aufgehoben und mit deren Inhalt die Zuständigkeit der Kongregation für den Gottesdienst in die Sakramentenordnung übertragen für die nichtvollzogenen Ehe, auch wenn sie keine matrimonio rata (sakramental) sind, und für Weihenichtigkeitssachen. Dennoch ist die Kongregation für die Sakramentenordnung und den Gottesdienst weiterhin für einige Eheverfahren zuständig: Verfahren zur Trennung der Ehegatten, Verfahren zur Todeserklärung usw. Der Verf. spricht sich für die Auflösung einer nichtvollzogenen Ehe nur subsidiär zur Ehehnichtigkeitserklärung aus, wie es bei der Rota praktiziert wird. Die UARR kann, wie seine "Bezeichnung" selbst anzeigt, die Weihenichtigkeitssachen nur auf dem Verwaltungsweg entscheiden |
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ISSN: | 0948-0471 |
Contains: | Enthalten in: De processibus matrimonialibus
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