Iudex est iudex peritorum
Im kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren können grundsätzlich Sachverständige jeden Fachgebietes zur Beweisfindung herangezogen werden. Der Gutachter soll in dem entsprechenden Fachgebiet qualifiziert bzw. spezialisiert sein. Zudem soll der Gutachter ein Ehe- und Moralverständnis haben, das dem der K...
Summary: | Im kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren können grundsätzlich Sachverständige jeden Fachgebietes zur Beweisfindung herangezogen werden. Der Gutachter soll in dem entsprechenden Fachgebiet qualifiziert bzw. spezialisiert sein. Zudem soll der Gutachter ein Ehe- und Moralverständnis haben, das dem der Kirche nicht widerspricht. Art. 205 Dignitas Connubii (DC) schreibt vor, dass der Gutachter einen guten Ruf haben und sich im Rahmen der Prinzipien der christlichen Anthropologie bewegen soll, wobei allein die Vorgabe, dass die Auffassung der christlichen Anthropologie nicht wiedersprechen soll, genügt hätte. Art. 203 § 1 DC schreibt die Beiziehung von Sachverständigen bei Fällen des c. 1095 vor und Art. 209 DC legt die konkreten Fragen fest, die der Richter dem Gutachter zu stellen hat, und die vom Bandverteidiger gemäß Art. 56 § 4 DC zu überprüfen sind. Die Funktion des Gutachters muss deutlich von der des sachverständigen Zeugen und der des Richters abgegrenzt werden. Das Sachverständigergutachten ist als Hilfe zur Bewertung des vorhandenen Beweismaterials zu verstehen. Diese Hilfe kann durch eine peritia (Gutachten, das aus persönlicher Exploration gewonnen wurde) oder durch ein votum (Gutachten aus Akten) geschehen. Bei der Bewertung des Gutachtens hat der Richter die aufgebrachte Sorgfalt und die angewandten Methoden des Gutachters zu beachten |
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Item Description: | Text deutsch |
ISSN: | 0948-0471 |
Contains: | In: De processibus matrimonialibus
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