Internetsucht als Ehenichtigkeitsgrund gemäß c. 1095, 2° und 3° CIC
Das psychologische Störungsbild der Internetsucht wirft auch kirchenrechtliche Fragen, wie die Auswirkung auf die Ehefähigkeit, auf. Bei der Internetsucht ist der körpereigene Neurotransmitter Dopamin, der bei den vielseitigen Nutzungsmöglichkeiten des Internets (Kommunikation, Cybersex, E-Commerce...
Summary: | Das psychologische Störungsbild der Internetsucht wirft auch kirchenrechtliche Fragen, wie die Auswirkung auf die Ehefähigkeit, auf. Bei der Internetsucht ist der körpereigene Neurotransmitter Dopamin, der bei den vielseitigen Nutzungsmöglichkeiten des Internets (Kommunikation, Cybersex, E-Commerce und Spielen) ausgeschüttet wird, verantwortlich für eine psychische Abhängigkeit. Der Körper entwickelt bei regelmäßiger und exzessiver Internetnutzung immer mehr Toleranz gegenüber dem Neurotransmitter, so dass eine Sucht entsteht, die Entzugserscheinungen auslöst, wenn ihr nicht nachgegangen wird. Wie andere Abhängigkeiten und Zwänge wirkt sich auch die Internetsucht auf die innere Freiheit des Betroffenen aus, so dass er im schlimmsten Fall nur noch aufgrund von unbewussten Impulsen handelt und entscheidet. Somit könnte ihm ab einem gewissen Schweregrad die nötige innere Entscheidungsfreiheit und die Fähigkeit zum angemessenen Prozess des Abwägens über eine Eheschließung mit ihren wesentlichen Rechten und Pflichten fehlen (c. 1095, 2° CIC). Auch die Fähigkeit zur Erfüllung der wesentlichen ehelichen Pflichten (c.1095, 3° CIC) wird durch schwere Internetsucht beeinträchtigt, was vor allem durch die emotionale Distanz, die Unbeständigkeit und die Verantwortungslosigkeit ausgelöst wird. Ein wesentlicher Aspekt ist hierbei auch die mögliche Unfähigkeit zum Halten der Treue sowohl bei Onlinesexsüchtigen als auch bei Abhängigen vom Kommunikationsbereich |
---|---|
ISSN: | 0948-0471 |
Contains: | In: De processibus matrimonialibus
|