Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichtshof [!] vom 25. April 2008 - M 06/07 - zur Kompetenz eines Generalvikars zum Erlass von Ausführungsdekreten in Angelegenheiten, die Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung berühren

Leitsätze: 1. Durch eine Beteiligung der Mitarbeitervertretung in den von der MAVO erfassten Angelegenheiten wird die diesbezügliche Gesetzgebungskompetenz des Diözesanbischofs nicht eingeschränkt. 2. Für den Erlass allgemeiner Ausführungsdekrete im Sinne der cc. 31 - 33 CIC, durch welche die Art un...

Full description

Saved in:  
Bibliographic Details
Format: Print Article
Language:German
Check availability: HBZ Gateway
Journals Online & Print:
Drawer...
Fernleihe:Fernleihe für die Fachinformationsdienste
Published: Schöningh 2008
In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Year: 2008, Volume: 177, Issue: 1, Pages: 215-217
Standardized Subjects / Keyword chains:B Employee representation / Legal act / Church authority / Vicar general / Jurisdiction
B Germany / Church
IxTheo Classification:KBB German language area
KDB Roman Catholic Church
RB Church office; congregation
SB Catholic Church law
Further subjects:B Jurisdiction
B Kirchliches Arbeitsgericht
B Verband der Diözesen Deutschlands Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung
B Ecclesiastical service law
B Vicar general
B Gesetzgebungskompetenz
B Employee representation
B Church labor law
B Germany
Description
Summary:Leitsätze: 1. Durch eine Beteiligung der Mitarbeitervertretung in den von der MAVO erfassten Angelegenheiten wird die diesbezügliche Gesetzgebungskompetenz des Diözesanbischofs nicht eingeschränkt. 2. Für den Erlass allgemeiner Ausführungsdekrete im Sinne der cc. 31 - 33 CIC, durch welche die Art und Weise der Anwendung eines Gesetzes genauer bestimmt wird, ist (auch) ein Generalvikar als Ordinarius des c. 134 § 1 CIC zuständig. 3. In den von der MAVO erfassten Angelegenheiten ist zwischen dem bloßen Erlass allgemeiner Ausführungsdekrete und der tatsächlichen Ergreifung organisatorische Maßnahmen zu ihrer Umsetzung zu unterscheiden. Der bloße Erlass allgemeiner Ausführungsdekrete stellt als solcher keine organisatorische Maßnahme dar, zu deren Rechtmäßigkeit eine irgendgeartete Beteiligung der Mitarbeitervertretung erforderlich wäre. 4. Die Zusammenlegung von Dienststellen unterschiedlicher Rechtsträger - als konkrete organisatorische Maßnahme i. S. d. § 29 MAVO bzw. als Einzelverwaltungsakt i. S. d. cc. 35 - 58 CIC - verändert den bestehenden Zustand der Zusammenarbeit zwischen Dienstgeber und -nehmer im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 MAVO, so dass einer Sondervertretung (vgl. dazu § 23 Abs. 1 MAVO) das Recht auf Anhörung und Mitberatung zusteht.
ISSN:0003-9160
Contains:In: Archiv für katholisches Kirchenrecht