Der Streitgegenstand: Begriff und Funktion im ordentlichen Streitverfahren und im Ehenichtigkeitsprozess
1726; 1727; 1728; 1729; 1732 CIC/1917 Die Streitfestlegung als eigener Prozessschritt ist eine Besonderheit des kanonischen Prozesses. Den verschiedenen Prozessarten liegt allerdings kein einheitlicher Streitgegenstandsbegriff zu Grunde. Verf. stellt dar, wie der Streitgegenstand im ordentlichen Str...
Summary: | 1726; 1727; 1728; 1729; 1732 CIC/1917 Die Streitfestlegung als eigener Prozessschritt ist eine Besonderheit des kanonischen Prozesses. Den verschiedenen Prozessarten liegt allerdings kein einheitlicher Streitgegenstandsbegriff zu Grunde. Verf. stellt dar, wie der Streitgegenstand im ordentlichen Streitverfahren und im Ehenichtigkeitsprozess bestimmt werden kann, wie er prozessual fixiert wird und welche Folgen seine Festlegung für den weiteren Prozessverlauf hat. Dass gesetzlich die Angabe eines Klagegrundes vorgeschrieben und eine Änderung der Prozessfrage nur bedingt möglich ist, kann gerade in Ehenichtigkeitsverfahren als Hemmnis empfunden werden, die volle Wahrheit und Gerechtigkeit zu erreichen. Allerdings gilt: Weder eine entgegen den gesetzlichen Vorgaben weit formulierte Prozessfrage noch eine anderweitig formal nicht korrekte Streitfestlegung bewirken zwangsläufig einen Urteilsmangel, aufgrund dessen das Urteil durch eine Nichtigkeitsbeschwerde aus der Welt geschafft werden könnte |
---|---|
ISSN: | 0948-0471 |
Contains: | In: De processibus matrimonialibus
|
Persistent identifiers: | DOI: 10.15496/publikation-30913 HDL: 10900/89532 |