Der Umgang mit kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren zwischen dem Inkrafttreten des "Codex iuris canonici" von 1983 und dem Motu Proprio "Omnium in mentem"
Durch das MP Omnium in Mentem i. V. m. dem Schreiben des PCLT aus dem Jahr 2006 hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er kaum eine Form des formellen Abfallens von der Kirche als Befreiungstatbestand für die kanonische Formpflicht bei Eheschließungen wertet. Ehen, die zwischen 1983 und 2006 von...
Summary: | Durch das MP Omnium in Mentem i. V. m. dem Schreiben des PCLT aus dem Jahr 2006 hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er kaum eine Form des formellen Abfallens von der Kirche als Befreiungstatbestand für die kanonische Formpflicht bei Eheschließungen wertet. Ehen, die zwischen 1983 und 2006 von gemäß staatlichem Recht aus der Kirche ausgetretenen Katholiken geschlossen wurden, bedürfen diesbezüglich zwar einer differenzierteren Betrachtung, können aber in Deutschland nicht mehr allgemein als formpflichtfrei gewertet werden. Der Beitrag plädiert für eine einheitliche Behandlung dieser Ehen im deutschsprachigen Raum und schlägt das Dokumentenverfahren als geeignete Verfahrensart für den Umgang mit diesen Ehenichtigkeitsverfahren vor |
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ISSN: | 0948-0471 |
Contains: | In: De processibus matrimonialibus
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