Die Unterschiede zwischen dem lateinischen und orientalischen Kirchenrecht im Hinblick auf die Ehe in Bezug auf Art. 16 "Dignitas Connubii"
cc. 1; 150; 152; 481; 776.1; 781; 790; 792; 805; 806; 810; 811; 813; 818; 829.3; 830; 834; 835; 852; 912; 916 des CCEO. Art. 16 der Instruktion Dignitas Connubii (DC) legt fest, in welchen Fällen ein lateinisches Gericht für die Ehenichtigkeitssachen von Katholiken einer anderen Kirche sui iuris zus...
Summary: | cc. 1; 150; 152; 481; 776.1; 781; 790; 792; 805; 806; 810; 811; 813; 818; 829.3; 830; 834; 835; 852; 912; 916 des CCEO. Art. 16 der Instruktion Dignitas Connubii (DC) legt fest, in welchen Fällen ein lateinisches Gericht für die Ehenichtigkeitssachen von Katholiken einer anderen Kirche sui iuris zuständig sein kann. Die Anwendung dieses Textes wird für Derutschland, Österreich und die Schweiz untersucht. Art. 16 § 2 DC schreibt vor, welche Gesetze in diesen Fällen anzuwenden sind: das lateinische Prozessrecht sowie das materielle orientalische Recht, das die Nichtigkeitsgründe betrifft. Demzufolge werden die Unterschiede zwischen der lateinischen und der orientalischen Gesetzgebung in Verbindung mit der Auffassung der Ehe in den einzelnen Gesetzgebungen dargelegt |
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ISSN: | 0948-0471 |
Contains: | In: De processibus matrimonialibus
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