Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Oktober 2008 (1 BvR 462/06) zum Ausschluss eines Theologieprofessors aus der Theologenausbildung nach Lossagung vom Christentum

Leitsätze: 1. Für Hochschullehrer ist Kern der Wissenschaftsfreiheit das Recht, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten. Soweit staatliche Maßnahmen, die auf ihre Stellung als beamtete Hochschullehrer einwirken, spezifisch wissenschaftsrelevante Aspekte ihrer Tätigkeit betreffen, ist Art. 5 Abs...

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Published in:Archiv für katholisches Kirchenrecht
Format: Print Article
Language:German
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Published: Schöningh 2008
In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Standardized Subjects / Keyword chains:B Germany, Bundesverfassungsgericht / Professor / Protestant theology / Confessionality / State law of churches / Jurisdiction / Geschichte 2008 / Germany / State law of churches
IxTheo Classification:FB Theological education
KBB German language area
KDD Protestant Church
SA Church law; state-church law
SD Church law; Protestant Church
Further subjects:B Jurisdiction
B Professor
B State law of churches
B Protestant Church
B Teaching license
B Theological faculty
B Spring
B Germany Bundesverfassungsgericht
B Germany
B Theologenausbildung
Description
Summary:Leitsätze: 1. Für Hochschullehrer ist Kern der Wissenschaftsfreiheit das Recht, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten. Soweit staatliche Maßnahmen, die auf ihre Stellung als beamtete Hochschullehrer einwirken, spezifisch wissenschaftsrelevante Aspekte ihrer Tätigkeit betreffen, ist Art. 5 Abs. 3 GG und nicht Art. 33 Abs. 5 GG Prüfmaßstab. 2. Das Grundgesetz erlaubt die Errichtung theologischer Fakultäten an staatlichen Hochschulen im Rahmen von Recht und Pflicht des Staates, Bildung und Wissenschaft an den staatlichen Universitäten zu organisieren. Dabei muss der Staats das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft berücksichtigen, deren Theologie Gegenstand des Unterrichts ist. 3. Die Wissenschaftsfreiheit von Hochschullehrern der Theologie findet ihre Grenzen am Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft und an dem durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Recht der Fakultät, ihre Identität als theologische Fakultät zu wahren und ihre Aufgaben in der Theologenausbildung zu erfüllen. 4. Zum Recht der Hochschullehrer auf Teilhabe an der akademischen Ausbildung. (NJW 62 [2009] 2190-2195).
ISSN:0003-9160
Contains:In: Archiv für katholisches Kirchenrecht