Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. September 2004 (2 AZR 447/03) zur Kündigung eines Kirchenmusikers wegen Verstoßes gegen Loyalitätsobliegenheiten

1. Zur Wirksamkeit der arbeitgeberseitigen Kündigung bedarf es in der schriftlichen Kündigungserklärung weder innerhalb noch außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes der Angabe des Kündigungsgrundes, wenn gesetzliche Spezialbestimmungen nicht entgegenstehen. Aus der Verletzung d...

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Language:German
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Published: Schöningh 2004
In: Archiv für katholisches Kirchenrecht
Year: 2004, Volume: 173, Issue: 2, Pages: 605-609
Standardized Subjects / Keyword chains:B Germany, Bundesarbeitsgericht / Church staff member / Dismissal / Loyalty / Injury / Jurisdiction / Geschichte 2004
IxTheo Classification:SB Catholic Church law
XA Law
Further subjects:B Jurisdiction
B Loyalitätsobliegenheit
B Employee resignation
B Ecclesiastical service law
B Wiederverheiratete Geschiedene
B Spring
Description
Summary:1. Zur Wirksamkeit der arbeitgeberseitigen Kündigung bedarf es in der schriftlichen Kündigungserklärung weder innerhalb noch außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes der Angabe des Kündigungsgrundes, wenn gesetzliche Spezialbestimmungen nicht entgegenstehen. Aus der Verletzung der Begründungspflicht einer Kündigung gemäß § 45 Halbsatz 1 KAVO folgt nicht die Unwirksamkeit der Kündigung; es kommt lediglich eine Schadensersatzpflicht in Betracht. 1. Eine Kündigung verstößt gegen § 242 BGB und ist nichtig, wenn sie aus Gründen, die von § 1 KSchhG nicht erfasst sind, Treu und Glauben verletzt. Dies gilt jedenfalls für eine Kündigung, auf die wegen Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit nach 1 KSchG das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet. 2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen derjenigen Tatsachen, an denen sich die Treuwidrigkeit ergibt, liegt beim Arbeitnehmer. Allein der Umstand, dass die Kündigung kurz vor Ablauf der Wartezeit des § 1 LSchG ausgesprochen worden ist, ist kein Fall der Kündigung zur Unzeit. 3. Ist die arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitnehmers im Dienste einer katholischen Kirchengemeinde auf Grund seiner Wiederverheiratung als Geschiedener erfolgt, wirkt sich dieser Umstand auch auf den arbeitsvertraglichen Bereich aus. Nach Art. 5 Abs. 2 der "Grundordnung der Katholischen Kirche für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO)" ist der Eheschluss einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe ein Loyalitätsverstoß, der für eine Kündigung als schwerwiegend anzusehen ist. 4. Ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den bisherigen Arbeitgeber, mit ihm im Anschluss an eine wirksame Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen neuen Arbeitsvertrag zu schließen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Für einen Wiedereinstellungsanspruch fehlt die Voraussetzung des abgeschlossenen kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahrens, das Aufschluss über die Nichtigkeit der früheren Ehe gibt. 5. Wird ein bestimmtes kirchliches Handeln im innerkirchlichen Bereich begehrt, wie die kirchenaufsichtsrechtliche Genehmigung zum Arbeitsvertrag, richtet sich dieses Begehren nicht gegen eine staatliche Gewalt, so dass deshalb bei Streitigkeiten innerkirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 GG i. V . m. Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV) der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet ist.
ISSN:0003-9160
Contains:In: Archiv für katholisches Kirchenrecht